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1 StR 271/22 ECLI:DE:BGH:2022:220922B1STR271.22.1 KI-generiert

Estimated tax evasion based on bank records: insufficiency of estimation without accounting for insolvency-related liabilities

Geschäftsnummer 1 StR 271/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 1. Strafsenat partially granted the defendant's revision, overturning the Landgericht Stade’s conviction for completed and attempted evasion of corporate and trade tax for a GmbH and the corresponding aggregate sentence, while upholding the convictions for income tax evasion, thereby remanding the case for a new hearing on the dismissed counts and total sentence. The dispute centered on the defendant's liability for tax evasion arising from the complete absence of business bookkeeping for a GmbH, where the lower court had estimated tax bases solely by analyzing business bank account withdrawals. The decisive legal basis established that relying exclusively on bank account data for estimation in cases of missing books is insufficient when the company faced insolvency risks; the court held that the trial court failed to legally verify whether this method captured all relevant liabilities, as unpaid debts and failed enforcement attempts do not appear in bank statements, requiring an assessment of unmet invoices and insolvency indicators to ensure the accuracy of the estimated expenditures.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 4 Abs. 3 EStG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; Estimated tax evasion based on bank records: insufficiency of estimation without accounting for insolvency-related liabilities: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Uelzen vom 2. Dezember 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Angeklagte wendet sich gegen diese Verurteilung mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Steuerhinterziehung Zahlungsunfähigkeit Einkommensfestsetzung unbezahlte Rechnungen Besteuerungsgrundlage Verantwortlichkeit des Unternehmens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BFHE 175, 489
Juli 1994 – I R 112/93, BFHE 175, 489, 495 f.; vom 14.
BFHE 169, 340
Oktober 1992 – I R 14/92, BFHE 169, 340, 342 sowie I R 17/92, BFHE 169, 343, 350 und vom 13.
BFHE 169, 343
Oktober 1992 – I R 14/92, BFHE 169, 340, 342 sowie I R 17/92, BFHE 169, 343, 350 und vom 13.
BFHE 158, 338
September 1989 – I R 41/86, BFHE 158, 338, 340) keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis cited in the dispositive for granting success to the revision and partially overturning the judgment.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis cited in the dispositive for rejecting the further scope of the revision as unfounded.

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Volltext

(Versuchte bzw. vollendete Hinterziehung von Ertragssteuern einer GmbH: Schätzung bei unterbliebener Führung von Betriebsbüchern

[TENOR]

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 10. März 2022, soweit es sie betrifft, aufgehoben

a) in den Fällen II. 2.3. bis II. 2.6. der Urteilsgründe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen und

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Uelzen vom 2. Dezember 2020 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Angeklagte wendet sich gegen diese Verurteilung mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zu den Fällen II. 2.1. und II. 2.2. der Urteilsgründe (Hinterziehung von Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2014 und 2015 durch die Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen trotz bezogener verdeckter Gewinnausschüttungen; vgl. dazu BFH, Urteile vom 13. Juli 1994 – I R 112/93, BFHE 175, 489, 495 f.; vom 14. Oktober 1992 – I R 14/92, BFHE 169, 340, 342 sowie I R 17/92, BFHE 169, 343, 350 und vom 13. September 1989 – I R 41/86, BFHE 158, 338, 340) keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

2. Dagegen hat die Verurteilung wegen vollendeter bzw. versuchter Hinterziehung der Ertragsteuern zugunsten der K. GmbH keinen Bestand (Verkürzung von Körperschaftsteuer für das Jahr 2014 im Fall II. 2.5., versuchte Verkürzung von Körperschaftsteuer für das Jahr 2015 im Fall II. 2.6. sowie versuchte Verkürzung von Gewerbesteuer für die Jahre 2014 und 2015 in den Fällen II. 2.3. und II. 2.4. der Urteilsgründe). Letztlich kann sich der Senat dem Teilaufhebungsantrag des Generalbundesanwalts nicht verschließen:

Da die Angeklagte und der mitangeklagte Ehemann für die GmbH überhaupt keine Bücher führten, wofür sie bezogen auf den Zeitraum des Drohens der Zahlungsunfähigkeit im März 2014 bereits rechtskräftig wegen Bankrotts verurteilt sind (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB), blieb als Ausgangspunkt für eine Schätzung allein die Auswertung der Geschäftskonten, um zunächst wenigstens die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln zu können. Es kann offenbleiben, ob eine solche Einnahmeüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) anstelle des an sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG gebotenen Betriebsvermögensvergleichs als letzte Möglichkeit tragfähige Grundlage einer Schätzung in solchen Fällen einer vollständig fehlenden Buchhaltung sein kann. Denn mit dem Generalbundesanwalt ist indes letzten Endes – insbesondere wegen der Krise der Gesellschaft – ohnehin nicht auszuschließen, dass die vom Landgericht angesetzten Ausgaben in Höhe der Abbuchungen vom Betriebskonto trotz eines Sicherheitszuschlags von 10 % und des Abzugs eines fiktiven Geschäftsführerlohns für den mitangeklagten Ehemann tatsächlich nicht sämtliche relevanten Verbindlichkeiten der GmbH erfassen. Denn nicht bediente Verbindlichkeiten sind gerade nicht einem Bankkonto zu entnehmen. Das Landgericht hätte sich daher mit den Erkenntnissen zur drohenden bzw. eingetretenen Zahlungsunfähigkeit auseinandersetzen müssen, ob etwa ignorierten Rechnungen oder Mahnungen oder gescheiterten Vollstreckungsversuchen weitere Betriebsschulden zu entnehmen waren.

3. Die in den Fällen II. 2.1. und II. 2.2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen (einschließlich der Einsatzstrafe) bleiben von der Aufhebung der Verurteilung in den genannten vier Fällen (einschließlich der zugehörigen Feststellungen) unbeeinflusst. Trotz äußerst straffen Zusammenzugs der Einzelstrafen verschließt sich der Senat dem Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts auch bezüglich der Gesamtstrafe nicht.

Jäger

Bellay

Fischer

Bär

Leplow