Breach of right to be heard where involuntary placement approval relied on undisclosed preliminary medical consultations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) reversed the Hamburg Regional Court's dismissal of the affected party's legal complaint and remanded the case for renewed review, effectively allowing the affected party to prevail by invalidating the lower court's procedural handling. The dispute concerned the approval of involuntary placement for a legally incapacitated adult with organic psychosyndromes, challenging the Regional Court's decision to deny a procedural safeguard after the district court had initially authorized the placement. The BGH found a significant procedural error because the Regional Court relied on medical assessments provided by treating physicians during a preliminary meeting without disclosing these findings to the affected party or providing an opportunity to object, in violation of the right to be heard under § 37 Abs. 2 FamFG. The court held that utilizing such non-disclosed expert insights as a basis for the decision constituted a new factual foundation requiring prior notification and a chance for comment, which the lower court failed to provide.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 335 Abs. 1 FamFG, § 37 Abs. 2 FamFG, § 288 Abs. 1 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG; Breach of right to be heard where involuntary placement approval relied on undisclosed preliminary medical consultations: Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
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KI-generiertVolltext
Rechtsbeschwerde gegen eine Unterbringungsgenehmigung für einen Betreuten: Wesentlicher Verfahrensfehler bei der Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht
[TENOR]
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 2. März 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
[GRUENDE]
I. Der 41-jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an einem organischen Psychosyndrom und einer organischen Persönlichkeitsveränderung, wegen derer für ihn seit 2003 eine gesetzliche Betreuung eingerichtet ist. Auf Antrag des Betreuers (Beteiligter zu 2) hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 20. Januar 2023 die Unterbringung des Betroffenen bis zum 10. Januar 2024 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Verfahrenspflegers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Betroffene ungeachtet dessen beschwerdeberechtigt, dass die Erstbeschwerde nur durch den Verfahrenspfleger eingelegt worden ist. Denn ist die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss durch einen anderen Verfahrensbeteiligten - etwa durch eine gemäß § 335 Abs. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigte Person oder wie hier durch den Verfahrenspfleger - zulässig erhoben worden, ist der Betroffene nicht gehalten, selbst eine Beschwerde einzulegen. Für eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die Beschwerdeentscheidung kommt es dann nur auf seine materielle Beschwer an (Senatsbeschluss vom 5. Juli 2023 - XII ZB 139/23 - mwN, zur Veröffentlichung bestimmt).
2. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht in einem entscheidungserheblichen Punkt das rechtliche Gehör des Betroffenen nicht gewahrt hat. Denn es hat weitere Ermittlungen durchgeführt, auf die es seine Entscheidung auch gestützt hat, ohne dem Betroffenen hierzu die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen.
a) Die Anhörung des Betroffenen durch das Landgericht litt an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil sie sich nicht auf den gesamten vom Landgericht verwerteten Verfahrensstoff erstreckte. Die Verwertung von sachverständigen Ausführungen als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2019 - XII ZB 504/18 - Rpfleger 2019, 339 Rn. 9 mwN).
b) Diesen Vorgaben wird das landgerichtliche Verfahren nicht gerecht. Aus der Beschwerdeentscheidung ergibt sich, dass das Landgericht seine Entscheidung auch auf medizinische Einschätzungen gestützt hat, die die behandelnden Ärzte in einer Vorbesprechung zum Anhörungstermin am 28. Februar 2023 in Abwesenheit des Betroffenen abgegeben haben. Damit hat das Landgericht über das schriftliche Gutachten hinausgehende Erkenntnisse und damit eine neue Tatsachengrundlage für seine Entscheidung herangezogen, zu der es Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen.
Hingegen sind dem Betroffenen die Erkenntnisse aus der Vorbesprechung mit den behandelnden Ärzten in der anschließend durchgeführten Anhörung ausweislich des Anhörungsprotokolls nicht mitgeteilt worden und ist ihm nicht Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen.
3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, das dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den aus dem ärztlichen Vorgespräch zu verwertenden Erkenntnissen zu geben und ihn dazu ergänzend anzuhören haben wird.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Guhling
Günter
Nedden-Boeger
Krüger
Pernice