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AnwZ (Brfg) 10/20 ECLI:DE:BGH:2020:280520BANWZ.BRFG.10.20.0 KI-generiert

Extension of reference period for specialist lawyer qualification based on health-related work incapacity

Geschäftsnummer AnwZ (Brfg) 10/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) Senate for Attorney Matters dismissed the applicant's request for leave to appeal, thereby upholding the Lower Administrative Court's rejection of the application and leaving the denial of the specialist lawyer qualification in force. The case concerned the awarding of the professional title "Specialist in Labor Law," which was denied because the applicant failed to demonstrate that he had personally handled at least 100 relevant cases within the required three-year reference period. The applicant challenged this denial by arguing that a "special hardship" exception should extend the reference period by up to 36 months due to severe illness, claiming that the lower court failed to properly assess his work capacity and violated the duty of ex officio inquiry by not obtaining further medical evidence. The BGH found no substantive error, reasoning that while the applicant's chronic conditions constituted a special hardship, he failed to prove that his work incapacity was so severe as to justify a full three-year extension, particularly given that he had continued to handle a significant number of cases; the court also rejected the procedural critique, holding that the applicant bore the burden of proving the specific impact of his illness on his work capacity and had not sufficiently demonstrated why the lower court's fact-finding was inadequate. The decisive legal basis included § 2 and § 5 of the Specialist Lawyers Act (FAO) regarding theoretical and practical requirements and the hardship extension clause, as well as §§ 112e and 124 of the Federal Administrative Court Act (VwGO) concerning the grounds for leaving the appeal pending.

Legislator-Regeste

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§ 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, § 86 Abs. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO; Extension of reference period for specialist lawyer qualification based on health-related work incapacity: The case concerned the awarding of the professional title "Specialist in Labor Law," which was denied because the applicant failed to demonstrate that he had personally handled at least 100 relevant cases within the required three-year reference period. The applicant challenged this denial by arguing that a "special hardship" exception should extend the reference period by up to 36 months due to severe illness, claiming that the lower court failed to properly assess his work capacity and violated the duty of ex officio inquiry by not obtaining further medical evidence. The BGH found no substantive error, reasoning that while the applicant's chronic conditions constituted a special hardship, he failed to prove that his work incapacity was so severe as to justify a full three-year extension, particularly given that he had continued to handle a significant number of cases; the court also rejected the procedural critique, holding that the applicant bore the burden of proving the specific impact of his illness on his work capacity and had not sufficiently demonstrated why the lower court's fact-finding was inadequate. The decisive legal basis included § 2 and § 5 of the Specialist Lawyers Act (FAO) regarding theoretical and practical requirements and the hardship extension clause, as well as §§ 112e and 124 of the Federal Administrative Court Act (VwGO) concerning the grounds for leaving the appeal pending.

Schlagwörter

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Rechtsfähigkeit Arbeitsunfähigkeit gesetzliche Voraussetzungen Härtefallklausel Prozessvoraussetzung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 134, 106
auch BVerfGE 134, 106 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO

Basis for the imposition of costs on the applicant in the leave-to-appeal proceedings.

§ 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

Basis for the determination of the value of the proceedings.

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Volltext

Verleihungsvoraussetzungen für eine Fachanwaltsbezeichnung: Verlängerung des Bearbeitungszeitraums für einschlägige Fälle für Fachanwaltsanwärter

[TENOR]

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Kläger wurde am 28. Juni 1978 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 28. September 2018 beantragte er, ihm zu gestatten, den Titel eines Fachanwalts für Arbeitsrecht zu führen. Mit Bescheid vom 8. Juli 2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Kläger die erforderlichen Fallzahlen nicht nachgewiesen habe. Die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 Rn. 40).

b) Die Begründung des Zulassungsantrags vermag die Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs nicht in Zweifel zu ziehen.

aa) Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 FAO besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen gemäß § 2 Abs. 2 FAO dann vor, wenn sie auf dem betreffenden Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und die praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung 100 Fälle als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat (§ 5 Abs. 1 lit. c FAO). Der Kläger hat in der Zeit vom 28. September 2015 bis zum 27. September 2018 keine 100 arbeitsrechtlichen Fälle bearbeitet.

bb) Die Voraussetzungen einer Verlängerung der Bearbeitungsfrist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 lit. c FAO um die vom Kläger beantragten 36 Monate hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend verneint.

(1) Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 lit. c Satz 1 FAO verlängert sich der Zeitraum von drei Jahren, in welchem die 100 Fälle auf dem Gebiet des Arbeitsrechts bearbeitet worden sein müssen, um Zeiten, in denen der Antragsteller wegen besonderer Härte in seiner anwaltlichen Tätigkeit eingeschränkt war. Längerfristige schwere Erkrankungen sind nach Vorstellung der Satzungsversammlung ein typischer Fall einer besonderen Härte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 9/11, AnwBl. 2012, 89 Rn. 12 mwN; Scharmer in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 6. Aufl., § 5 FAO Rn. 381; Quaas in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 5 FAO Rn. 91).

(2) Den gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 lit. c Satz 2 FAO ihm obliegenden Beweis krankheitsbedingter Ausfallzeiten, die eine Verlängerung um 36 Monate rechtfertigen würden, hat der Kläger jedoch nicht geführt. Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger fünf ambulante Behandlungen nachgewiesen sowie zwei stationäre Behandlungen von siebentägiger und fünftägiger Dauer. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Kläger ärztliche Bescheinigungen über weitere 73 ambulante ärztliche Behandlungen, darunter vier Operationen, vorgelegt. Der Anwaltsgerichtshof hat wegen der aus den Bescheinigungen ersichtlichen Grunderkrankung des an Diabetes und einem neuropathischen Fußsyndrom leidenden Klägers und wegen der Vielzahl der ärztlichen Behandlungen die Voraussetzungen eines Härtefalls dem Grunde nach für gegeben erachtet, hat allerdings angenommen, dass die aus den nachgewiesenen Krankheits- und Behandlungszeiten folgende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers keine Verlängerung des Referenzzeitraums um volle drei Jahre erlaubt. Diese Schlussfolgerung ist im Ergebnis insbesondere deshalb nicht zu beanstanden, weil der Kläger - auch unter Berücksichtigung seines Vortrags in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung - keine Einzelheiten dazu vorgetragen hat, in welchem Umfang er tatsächlich arbeiten konnte und gearbeitet hat.

2. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger verweist darauf, dass der Anwaltsgerichtshof im Zusammenhang mit vier ambulanten Operationen längere Krankheitszeiten für möglich gehalten habe. Er rügt, dass ihm insoweit kein rechtlicher Hinweis erteilt worden sei. Im Falle eines rechtzeitigen Hinweises hätte er den ihn behandelnden Arzt zum Beweise dessen benannt, dass er vom 12. April 2016 bis zum 27. September 2018 nicht oder nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Der Sache nach rügt der Kläger damit, der Sachverhalt sei nicht hinreichend aufgeklärt worden. Die Aufklärungsrüge ist jedoch unberechtigt.

a) Wird die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1 VwGO gerügt, muss der Antragsteller substantiiert darlegen, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 65/19, juris Rn. 14 mwN).

b) Der Kläger hat nicht dargelegt, warum er nicht von sich aus ergänzend zu seiner Arbeitsfähigkeit vorgetragen und Beweis durch das sachverständige Zeugnis der ihn behandelnden Ärzte angetreten hat. Er konnte die erforderlichen Fallzahlen nur bei einer Verdoppelung des Referenzzeitraums erreichen. Dazu musste er die tatsächlichen Voraussetzungen eines Härtefalls gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 lit. c FAO darlegen und beweisen. Das war ihm schon aus dem Verwaltungsverfahren vor der Beklagten bekannt. Entsprechend hat er seinen Vortrag im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ergänzt und durch entsprechende Bescheinigungen belegt. Damit, dass der Kläger noch darüberhinausgehenden weiteren Vortrag halten konnte und über weitere Beweismittel verfügte, brauchte der Anwaltsgerichtshof nicht zu rechnen.

3. Das angefochtene Urteil weicht schließlich nicht in entscheidungserheblicher Weise von Entscheidungen des erkennenden Senates ab (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

a) Eine Divergenz liegt vor, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne setzt voraus, dass die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diesen tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 5/18, NJW 2018, 2645 Rn. 18 mwN).

b) Der Kläger verweist auf das Senatsurteil vom 10. Oktober 2011 (AnwZ (Brfg) 9/11, AnwBl. 2012, 89 ff.).

aa) Nach diesem Urteil erfasst § 5 Abs. 3 Satz 1 lit. c FAO auch andauernde Beeinträchtigungen der Arbeitskraft, nicht nur solche während eines zeitlich begrenzten Zeitraums. Dies wird vom angefochtenen Urteil nicht in Zweifel gezogen. Der Anwaltsgerichtshof hat keinen gegenteiligen Rechtssatz aufgestellt.

bb) Der Kläger meint weiter, der Senat habe in dem genannten Urteil einen Härtefall auch dann für möglich gehalten, wenn der Antragsteller zeitlich nur noch im Umfang einer Halbtagskraft tätig sein könne. Das angefochtene Urteil halte demgegenüber einen Härtefall schon dann für ausgeschlossen, wenn der Antragsteller im fraglichen Zeitraum überhaupt anwaltlich tätig sei.

Dies trifft nicht zu. Der Anwaltsgerichtshof hat keinen allgemeinen Rechtssatz des vom Kläger behaupteten Inhalts aufgestellt. Er hat lediglich die besonderen Umstände des Einzelfalls gewürdigt, nämlich aus der Anzahl der im Referenzzeitraum bearbeiteten Fällen geschlossen, dass der Kläger nicht in einem Umfang arbeitsunfähig war, der eine Verlängerung des Referenzzeitraums um die höchstzulässigen 36 Monate rechtfertigt (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 FAO).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg

Lohmann

Liebert

Wolf

Merk