Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 StR 151/18 ECLI:DE:BGH:2018:160518B1STR151.18.0 KI-generiert

Commercial intent in counterfeiting money requires intent to circulate; statutory aggravation must be explicitly stated in the conviction

Geschäftsnummer 1 StR 151/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s revision, modifying the conviction to explicitly include the aggravating element of commercial intent for the 20 proven cases of counterfeiting money, and supplementing the judgment with an acquittal for the remaining 4 charged acts that were neither settled nor convicted; the remaining arguments, including challenges to the Landgericht’s jurisdiction and the substantive finding of commerciality, were rejected. The dispute concerned a defendant convicted by the Landgericht of counterfeiting money in 20 instances to a total sentence of two years and ten months, who appealed on grounds of lack of subject-matter jurisdiction, error in applying the "commercially" qualifier, and the failure to record a partial acquittal for the acts dismissed under § 154 Abs. 2 StPO. The BGH held that the lower court correctly applied § 146 Abs. 2 StGB, as commercial intent is established by the repeated production of counterfeit money with the intent to circulate it as genuine, regardless of whether actual payments occurred; however, the court ordered the conviction text to be amended under § 354 Abs. 1 StPO to reflect the statutory aggravation and the Tenor to be supplemented with a partial acquittal under § 265 StPO to account for the 30 initially charged acts versus the 20 convicted and 6 discontinued.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 146 Abs. 2 StGB, § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 6 StPO, § 146 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Commercial intent in counterfeiting money requires intent to circulate; statutory aggravation must be explicitly stated in the conviction: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in 20 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen wendet er sich mit seiner Revision, die u.a. die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts in Frage stellt, sich gegen die Annahme des Qualifikationsmerkmals „gewerbsmäßig“ gemäß § 146 Abs. 2 StGB sowie das Unterbleiben eines Teilfreispruchs wendet.

Schlagwörter

KI-generiert
Inumlaufsetzen falschen Geldes Handelssache Anweisung an Ordre gesetzliche Voraussetzungen materielle Begründung Nachweis des Vorsatzes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Geldfälschung: Gewerbsmäßigkeit des Herstellens von Falschgeld; Schuldspruch

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 10. November 2017 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass er der gewerbsmäßigen Geldfälschung in 20 Fällen schuldig ist und dahingehend ergänzt, dass er im Übrigen freigesprochen wird; bezüglich des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in 20 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Dagegen wendet er sich mit seiner Revision, die u.a. die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts in Frage stellt, sich gegen die Annahme des Qualifikationsmerkmals „gewerbsmäßig“ gemäß § 146 Abs. 2 StGB sowie das Unterbleiben eines Teilfreispruchs wendet.

Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und erweist sich im Übrigen als unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Beanstandungen der Revision gegen die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gemäß § 6 StPO greifen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch.

2. Die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 146 Abs. 2 StGB hat das Landgericht auf der Grundlage beanstandungsfrei getroffener Feststellungen ohne Rechtsfehler bejaht. Wie der Bundesgerichtshof für die Tathandlungsvariante des „Sich-Verschaffens“ des § 146 StGB bereits entschieden hat, liegt gewerbsmäßiges Handeln dann vor, wenn der Täter beabsichtigt, sich die erstrebte Einnahmequelle gerade durch das wiederholte „Sich-Verschaffen“ von Falschgeld in der Absicht zu erschließen, dieses als echt in den Verkehr zu bringen (siehe nur BGH, Beschluss vom 2. Februar 2011 – 2 StR 511/10, NJW 2011, 1686 f. mwN). Für das in der entsprechenden Absicht erfolgte Herstellen von Falschgeld gilt nichts anderes. Darauf, ob die tatsächlich mit Falschgeld bewirkten Zahlungen (Inverkehrbringen) ansonsten unterblieben oder stattdessen mit gültigen Zahlungsmitteln bewirkt worden wären, kommt es nicht an.

3. Allerdings hat das Landgericht übersehen, dass es sich bei der Gewerbsmäßigkeit in § 146 Abs. 2 StGB um ein Qualifikationsmerkmal handelt, das im Schuldspruch hätte zum Ausdruck kommen müssen. Der Senat ändert den Schuldspruch in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO dementsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte dagegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

4. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, bedarf der Tenor des angefochtenen Urteils zudem der Ergänzung um einen Teilfreispruch. Mit der unverändert zum Hauptverfahren zugelassenen Anklage waren dem Angeklagten 30 auch prozessual jeweils als eigenständig zu wertende Taten (§ 264 StPO) der Geldfälschung vorgeworfen worden. Durch in der Hauptverhandlung vom 7. November 2017 verkündeten Beschluss des Landgerichts sind sechs dieser Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Schuldspruch erstreckt sich aber lediglich auf 20 und nicht auf 24 Taten, so dass es im Übrigen eines Teilfreispruchs bedurft hätte, um den nach den Einstellungen noch verbliebenen Verfahrensgegenstand zu erschöpfen. Aus der tatrichterlichen Beweiswürdigung ergibt sich unmissverständlich, dass das Landgericht sich aufgrund der Einlassung des Angeklagten nur von 20 Taten hat überzeugen können, der Teilfreispruch mithin versehentlich unterblieben ist. Angesichts dessen ist der Senat zu der entsprechenden Ergänzung der Urteilsformel berechtigt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 3 StR 489/17 Rn. 2 mwN).

5. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Raum

Jäger

Cirener

Radtke

Hohoff