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5 StR 189/20 ECLI:DE:BGH:2020:230620B5STR189.20.0 KI-generiert

Correction of verdict tenor to heavier offense without violating the prohibition on reformatio in peius

Geschäftsnummer 5 StR 189/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) rejected the defendant's appeal but modified the judgment to correct the verdict, convicting him of armed drug trafficking in connection with possession of narcotics, thereby prevailing for the prosecution on the specific charge despite the defendant's appeal; the case involved a dispute over a factual-legal contradiction where the lower court’s findings supported a conviction for armed trafficking under § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, yet the operative verdict incorrectly labeled it as simple trafficking of narcotics in a non-trivial amount; the appellate court held that this internal inconsistency within the written reasons triggered a mandatory review under the factual appeal, and it was not barred by the principle of *reformatio in peius* (prohibition of disadvantageous re-judgment) from correcting the guilt determination to the heavier, factually correct statute, noting that the sentencing was unaffected as the trial court had already applied the correct sentencing framework.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Correction of verdict tenor to heavier offense without violating the prohibition on reformatio in peius: Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen, weil die Waffe nur eine geringe Gefährlichkeit aufweise; diesen Strafrahmen hat sie nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verschoben. Dabei hat sie die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG beachtet, wobei sie nach Abwägung aller Gesichtspunkte einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG verneint hat.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelstrafzumessung Verschlechterungsverbot strafbare Handlung qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Revision eines Entscheids Justizirrtum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Revisionsentscheidung in Strafsachen: Verschärfung des Schuldspruchs wegen Betäubungsmitteldelikt ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 14. November 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung zweier Strafen (ein Jahr und zwei Monate sowie ein Jahr und sechs Monate) wegen Handel-treibens mit Betäubungsmitten in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, davon vier Monate als vollstreckt erklärt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge geführte Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verwahrte der erheblich und auch einschlägig vorbestrafte Angeklagte in seiner Wohnung neben verschiedenen Drogen zum Eigengebrauch u.a. ca. 180 Gramm Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 25 Gramm Tetrahydrocannabinol zum gewinnbringenden Verkauf. Aus der Wohnung handelte er auch mit Betäubungsmitteln. Im Wohnzimmer verwahrte er auf dem Sofa unter einem Kissen – und damit bewusst jederzeit griffbereit – eine geladene Schusswaffe der Marke Walther P 99 RAM, Kaliber .43, also eine Paintball-Pistole, aus der Gummi- oder Farbgeschosse verschossen werden können (vgl. zur waffenrechtlichen Einordnung BayVGH, DVBl 2013, 525; vgl. zur Gefährlichkeit auch AG Leverkusen, ZfSch 2006, 521 mit Anm. Rixecker). In seiner rechtlichen Würdigung ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, der Angeklagte habe sich dadurch des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 4 StR 303/19, NJW 2020, 1233) in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (zum Eigenverbrauch) schuldig gemacht.

Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen, weil die Waffe nur eine geringe Gefährlichkeit aufweise; diesen Strafrahmen hat sie nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verschoben. Dabei hat sie die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG beachtet, wobei sie nach Abwägung aller Gesichtspunkte einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG verneint hat.

2. Nach dem Tenor des landgerichtlichen Urteils ist der Angeklagte allerdings nicht wegen bewaffneten, sondern nur wegen „einfachen“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt worden.

Bei einer solchen Abweichung des Urteilstenors von der rechtlichen Würdigung liegt ein Widerspruch innerhalb der schriftlichen Urteilsgründe vor, der auf die Sachrüge hin zu beachten ist. Der Senat sieht insoweit keinen Anlass, von Amts wegen nachzuprüfen, welcher Tenor verkündet wurde, denn eine zulässige Verfahrensrüge ist nicht erhoben worden (abweichend – nicht tragend – BGH, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 1 StR 632/18, NStZ 2020, 371; dagegen zutreffend Ventzke, NStZ 2020, 372). Vielmehr kann er auf Revision des Angeklagten selbst auf den zutreffenden schwereren Schuldspruch erkennen, ohne durch das Verschlechterungsverbot gehindert zu sein (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 3 StR 430/19 Rn. 60 mwN). Auswirkungen auf die Strafzumessung hat dies nicht, da die Strafkammer vom richtigen Strafrahmen ausgegangen ist.

Berger

Mosbacher

Köhler

Resch

von Häfen