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I ZB 78/22 ECLI:DE:BGH:2023:201223BIZB78.22.0 KI-generiert

Attorney fee valuation in legal complaint proceedings: fixing subject matter value where principal claim exceeds court fee basis

Geschäftsnummer I ZB 78/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice, sitting as a single judge, ordered the value of the subject matter for the creditor's legal counsel in the legal complaint proceedings to be fixed at a maximum of 500 €, rejecting the lower court's valuation of 146.20 €, in a fee-determination proceeding under the Lawyers' Fees Act (RVG). The dispute concerned the calculation of attorney fees where the underlying court fee value was not determinative, specifically regarding the open principal claim and auxiliary claims stated by the bailiff. The decisive legal basis comprised §§ 33, 23, 25, and 18 RVG, which govern the single judge's jurisdiction to fix the subject matter value when standard fee calculations do not apply, resulting in a cost-free decision with no reimbursement of costs.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 RVG, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG, § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG; Attorney fee valuation in legal complaint proceedings: fixing subject matter value where principal claim exceeds court fee basis: Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

Schlagwörter

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Anwaltskosten Streitwert Kostenberechnung Zuständigkeitsbestimmung Entschädigung für Justizirrtümer Eröffnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf bis 500 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Es ist nicht ersichtlich, dass die offene Hauptforderung zuzüglich der vom Gerichtsvollzieher angegebenen Nebenforderungen diesen Betrag übersteigt. Das Amtsgericht hat eine Festsetzung auf 146,20 € vorgenommen.

IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Odörfer