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2 ARs 253/24 ECLI:DE:BGH:2026:150126B2ARS253.24.0 KI-generiert

Inadmissibility of late-filed objection alleging denial of right to be heard

Geschäftsnummer 2 ARs 253/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the appellant’s complaint (Anhörungsrüge) as inadmissible, ordering the appellant to bear the costs. The dispute concerned a subsequent challenge to an interlocutory decision by the Second Criminal Senate, where the appellant alleged a violation of his right to be heard. The court held the objection inadmissible because the late-filed submission failed to demonstrate that the senate had actually violated his procedural rights.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of late-filed objection alleging denial of right to be heard: Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör verspätete Einwendungen Zwischenentscheid Strafanzeige ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen verspätete Kündigung
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Volltext

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 26. August 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Menges

Zimmermann

Herold