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2 ARs 191/24 ECLI:DE:BGH:2026:150126B2ARS191.24.0 KI-generiert

Admissibility of Anhörungsrüge: failure to substantiate violation of right to be heard

Geschäftsnummer 2 ARs 191/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (Second Criminal Senate) dismissed the appellant's complaint as inadmissible at his own expense, leaving the prior appellate court decision of 26 August 2024 in force. The dispute concerned an appeal for lack of hearing (Anhörungsrüge) filed in a criminal matter, where the appellant challenged the appellate court's refusal to consider his arguments. The decisive legal basis was the procedural inadmissibility of the complaint due to both its filing after the statutory deadline and the appellant's failure to substantiate an alleged violation of his fundamental right to be heard, leading the court to issue the dismissal and warn that no further submissions in the case would be answered.

Legislator-Regeste

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Admissibility of Anhörungsrüge: failure to substantiate violation of right to be heard: Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Einreichung einer Strafanzeige verspätete Eingabe Streitgegenstand gesetzlicher Anspruch
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Volltext

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 26. August 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Menges

Zimmermann

Herold