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AnwZ (Brfg) 30/23 ECLI:DE:BGH:2023:071223BANWZ.BRFG.30.23.0 KI-generiert

Withdrawal of bar admission due to asset decay; inadmissibility of appeal admission for missing reasoned application

Geschäftsnummer AnwZ (Brfg) 30/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's application for leave to appeal the judgment of the Lawyers' Court as inadmissible, leaving the lower court's decision in force, and ordered the plaintiff to bear the costs of the admission proceedings. The dispute concerned the withdrawal of the plaintiff's admission to the bar due to "decay of assets" (Vermögensverfall) under § 14(2) No. 7 of the German Lawyers Act (BRAO), a decision that the lower court had upheld against the plaintiff's lawsuit. The application was rejected solely on procedural grounds because the plaintiff failed to file the required reasoned application within the two-month deadline prescribed by § 112e sentence 2 BRAO in conjunction with § 124a paragraph 4 sentence 4 VwGO, which expired after the judgment's service.

Legislator-Regeste

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§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, § 154 Abs. 2 VwGO; Withdrawal of bar admission due to asset decay; inadmissibility of appeal admission for missing reasoned application: Der Kläger ist seit dem Jahr 1994 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 16. November 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 21. April 2023, dem Kläger zugestellt am 7. Juli 2023, als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 14. September 2023 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.

Schlagwörter

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Anwaltszulassung disziplinarische Entlassung gesetzliche Frist Abschiebung Streitgegenstand Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 21. April 2023 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Kläger ist seit dem Jahr 1994 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 16. November 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 21. April 2023, dem Kläger zugestellt am 7. Juli 2023, als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2023 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 14. September 2023 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 7. September 2023 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Schoppmeyer

Remmert

Grüneberg

Lauer

Niggemeyer-Müller