Sentencing Error: Failure to Treat Seizure of Seized Drugs as Mitigating Factor in Non-Small Quantity Possession
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, setting aside the specific sentence for possession of drugs in non-small quantities and the total aggregate sentence, while rejecting the remainder of the appeal and remanding the case to a different senate of the Regional Court of Bielefeld for resentencing. The dispute arose from a conviction for aiding drug trafficking, drug possession in non-small quantities, and illegal possession of firearms and weapons, where the defendant challenged the sentencing on grounds of substantive law error. The decisive legal basis was the requirement to consider the prior seizure of drugs intended for personal consumption as a decisive mitigating factor, as the removal of the abstract danger to the public through seizure negates the aggravating rationale of potential further distribution, contrary to the lower court's contrary assessment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO; Sentencing Error: Failure to Treat Seizure of Seized Drugs as Mitigating Factor in Non-Small Quantity Possession: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Besitzes von drei halbautomatischen Kurzwaffen, Munition und einem Schlagring zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Oktober 2022 aufgehoben
a) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
b) im Gesamtstrafenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Besitzes von drei halbautomatischen Kurzwaffen, Munition und einem Schlagring zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafzumessung für die abgeurteilte Tat wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat keinen Bestand. Das Landgericht hat insoweit nicht bedacht, dass die erfolgte Sicherstellung der zum Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel einen bestimmenden Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten darstellt. Entfällt durch die Sicherstellung die auch beim Besitz von Betäubungsmitteln stets bestehende abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit durch eine Weitergabe, ist dies ebenso wie beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln regelmäßig zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – 6 StR 295/23 Rn. 6 mwN; Weber, BtMG, 6. Aufl., vor § 29 Rn. 823; MüKo-StGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., BtMG, § 29 Rn. 1123). Stattdessen hat das Landgericht die abstrakt begründete Gefahr der Weitergabe der Betäubungsmittel an Dritte aus der zum Eigenkonsum bestimmten und später sichergestellten Besitzmenge strafschärfend gewertet. Es ist nicht auszuschließen, dass es eine mildere Einzelstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte, wenn es den Umstand der Sicherstellung zu seinen Gunsten berücksichtigt hätte.
Die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe müssen demnach neu zugemessen werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit nur um einen Wertungsfehler handelt.
Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin
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Rommel
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