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3 StR 138/23 ECLI:DE:BGH:2023:220823B3STR138.23.0 KI-generiert

Sexual offense classification: Correction of guilty verdict from sexual coercion to sexual assault under § 177 Abs. 1 StGB.

Geschäftsnummer 3 StR 138/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (3rd Criminal Senate) partially allowed the defendant's revision, modifying the guilty verdict for one specific incident from "sexual coercion" to "sexual assault" under § 177 Abs. 1 StGB, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the total custodial sentence of five years imposed by the Landgericht Duisburg. The case involved a criminal revision challenging a conviction for three counts of rape and one count of sexual coercion, with the defendant disputing both procedural and substantive legal errors in the lower court's judgment. The supreme court determined that the lower court had erroneously mislabeled the fourth incident as sexual coercion, although the sentencing had correctly applied the statutory framework for sexual assault; consequently, the court ordered a correction of the guilty verdict under § 354 Abs. 1 StPO, noting that this formal correction did not prejudice the defendant's right to defense, and the defendant was ordered to bear the costs of the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 177 Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Sexual offense classification: Correction of guilty verdict from sexual coercion to sexual assault under § 177 Abs. 1 StGB: Im Übrigen hat die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Sexualdelikts Revision des Strafurteils Schuldschein Strafänderung Freiheitsstrafe qualifizierte Vergewaltigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. August 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass er im Fall II. 2. d der Urteilsgründe des sexuellen Übergriffs schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen (Fälle II. 2. a bis c der Urteilsgründe) und wegen sexueller Nötigung (Fall II. 2. d der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die erhobene Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführten Gründen nicht durch.

2. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt im Fall II. 2. d der Urteilsgründe zu einer Schuldspruchänderung. Wie das Landgericht in der rechtlichen Würdigung zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Angeklagte in diesem Fall wegen sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Hiervon ist die Strafkammer auch im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerfrei ausgegangen und hat die Strafe ausdrücklich dem Strafrahmen dieser Vorschrift entnommen. Daher handelt es sich bei dem Schuldspruch wegen „sexueller Nötigung“ um eine Falschbezeichnung. Der Senat ändert diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO demgemäß ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer

Berg

Anstötz

RiBGH Dr. Kreicker befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben.

Schäfer

Voigt