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2 StR 123/20 ECLI:DE:BGH:2020:270520B2STR123.20.0 KI-generiert

Drug trafficking sentencing: prohibition of aggravation based on unverified probation status and failure to account for revocation consequences

Geschäftsnummer 2 StR 123/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's revision, amending the conviction to armed drug trafficking in one unity with unauthorized acquisition of narcotics (correcting the prior finding of possession) and remanding the sentencing portion for retrial, while dismissing the remainder of the appeal. The case involved a challenge to a sentence of two years and nine months imprisonment for drug offenses committed allegedly while on active probation from a prior three-month sentence; the appellate court found that the lower court's reasoning failed to establish whether the probation period was still valid and committed a legal error in sentencing by enhancing the penalty for "ongoing probation" without accounting for the procedural consequence that revocation of the prior probation would result in serving only the residual three-month sentence. The decisive legal basis concerned the requirements for legally valid sentencing considerations under criminal procedure law, specifically the prohibition against aggravating a sentence based on unverified or procedurally mismanaged prior probation status without balancing the anticipated execution of the revoked prior sentence.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Drug trafficking sentencing: prohibition of aggravation based on unverified probation status and failure to account for revocation consequences: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels Revision des Strafurteils Vollzug von Freiheitsstrafen Gefängnisstrafe schwerer Fall Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Strafzumessung: Tatbegehung bei noch laufender Bewährung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Dezember 2019

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Sachrüge führt zur Berichtigung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargelegten Gründen.

2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar bleibt die Schuldspruchänderung ohne Einfluss auf den Strafausspruch. Doch leidet die konkrete Strafzumessung an einem durchgreifenden Rechtsfehler.

Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte unter „laufender Bewährung“ stand. Ob dies der Fall war, kann der Senat nicht abschließend überprüfen. Den Urteilsgründen lässt sich nämlich – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – nicht entnehmen, dass die Bewährungszeit aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 31. März 2015 zum Tatzeitpunkt am 2. Oktober 2018 noch nicht abgelaufen war. Anders als bei anderen Vorverurteilungen finden sich bei der Erörterung dieser Vorstrafe keinerlei Angaben zur Bewährungsdauer und einer eventuellen Verlängerung.

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der Angeklagte unter noch laufender Bewährung stand, erwiese sich die Strafzumessungsentscheidung als rechtsfehlerhaft. In diesem Fall hätte das Landgericht in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte mit dem Widerruf der gegen ihn im Urteil vom 31. März 2015 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten zu rechnen hat.

Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch, über den erneut zu befinden ist.

Franke

Krehl

Eschelbach

Meyberg

Schmidt