Admissibility of hearing complaint and reinstatement motions against revision dismissal under § 349 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the convicted defendant's hearing complaint (Anhörungsrüge) and rejected his motions for reinstatement and counter-remonstrance as inadmissible, upholding the panel's prior decision to dismiss the defendant's revision. The dispute concerned the procedural validity of the initial rejection of the defendant's criminal appeal against a judgment from the Dresden Regional Court, where the defendant alleged violations of freedom of movement and the right to be heard, referencing a draft constitutional complaint. The court ruled that the hearing complaint failed because no violation of the right to be heard was substantiated, while the reinstatement and counter-remonstrance were deemed procedurally improper based on established criminal procedure doctrine, with the decision issued at the defendant's cost.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, Art. 104 GG, § 465 Abs. 1 StPO; Admissibility of hearing complaint and reinstatement motions against revision dismissal under § 349 StPO: Die zulässige Anhörungsrüge hat keinen Erfolg, weil keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Eine solche behauptet der Antragsteller auch nicht. Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2026 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, die gegen den genannten Beschluss gerichtete Gegenvorstellung und der Antrag auf Wiedereinsetzung werden als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. Mai 2025 durch Beschluss vom 28. Januar 2026 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit einer „Gegenvorstellung“ und einer Anhörungsrüge und beantragt „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs“. Zur Begründung trägt er vor, der Beschluss des Senats sei rechtsfehlerhaft und er in seinen Rechten verletzt, wie sich aus dem anliegenden Entwurf einer Verfassungsbeschwerde ergebe. In dieser rügt der Verurteilte „die Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 GG sowie die Verletzung des Abstandsgebots abgeleitet aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip“.
Die zulässige Anhörungsrüge hat keinen Erfolg, weil keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Eine solche behauptet der Antragsteller auch nicht. Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
Die begehrte Wiedereinsetzung ist ebenso unstatthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2025 - 5 StR 376/23) wie die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2025 - 3 StR 390/25 mwN).
Cirener
Gericke
Mosbacher
von Häfen
Werner