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2 StR 337/14 ECLI:DE:BGH:2018:060618B2STR337.14.0 KI-generiert

Adhesion proceedings: Valuation of attorney fee subject matter value for declaratory judgment of future damages liability

Geschäftsnummer 2 StR 337/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice fixed the subject matter value (Gegenstandswert) for attorney's fees in the appellate stage of the adhesion proceedings at €8,000, comprising €5,000 for the pain and suffering claim and €3,000 for the determination of liability for future damages. This decision arose from a procedural fee dispute where the appointed attorney for the victim requested a formal determination of the litigation value for the revision stage. The underlying criminal case involved a conviction for sexual offenses, resulting in a prison sentence and an initial award of €5,000 in pain and suffering, which was subsequently modified by the appellate court to a declaration of liability in principle and a dismissal of the specific monetary amount following a reference to the Grand Senate on pain and suffering assessment. The court determined that the value for the payment claim corresponded to the original €5,000 award, while the value for the declaratory relief regarding future material and immaterial damages was assessed at €3,000, a figure the appellate panel deemed adequate given the extent of the injuries established by the lower court. The legal basis for the fee calculation was derived from Sections 2 and 23 of the Lawyers' Remuneration Act (RVG), which mandate that the subject matter value be determined based on the objective value of the legal interest involved, with the specific valuation for future damage liability claims guided by the risk and magnitude of the potential future losses.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 RVG; Adhesion proceedings: Valuation of attorney fee subject matter value for declaratory judgment of future damages liability: Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren wird gemäß § 33 Abs. 1 RVG durch gesonderten Beschluss des Gerichts des jeweiligen Rechtszuges festgesetzt. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Senat (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 – II ZR 62/06, NJW 2010, 1373).

Schlagwörter

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Anwaltskosten Schadenberechnung Feststellungsinteresse Schätzungsverfahren Verpflichtung zur Geldzahlung Haftungsbegründung
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Volltext

Adhäsionsverfahren: Gebührensstreitwert für Feststellung der Haftung für künftige Schäden

[TENOR]

Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren im Adhäsionsverfahren wird für den Revisionsrechtszug auf 8.000 Euro festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 12. Mai 2014 wegen Sexualstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf den im Adhäsionsverfahren gestellten Antrag der Nebenklägerin, den Angeklagten zur Zahlung eines nach Ermessen des Gerichts angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens aber 15.000 Euro, zu verurteilen und die Verpflichtung zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Folgeschäden festzustellen, hat das Landgericht den Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro an die Nebenklägerin verurteilt. Darüber hinaus hat es die Ersatzpflicht des Angeklagten für sämtliche zukünftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Folgeschäden aus den Taten festgestellt, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 hat der Senat die Revision des Angeklagten verworfen, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtete. Zugleich hat er die Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 2 StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 – VGS 1/16 (JR 2017, 179) hat der Senat mit Beschluss vom 11. Mai 2017 auf die Revision des Angeklagten das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts im Adhäsionsausspruch dahin geändert, dass an die Stelle der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines auf 5.000 Euro bezifferten Schmerzensgeldes nebst Zinsen und der dazugehörigen Vollstreckbarkeitserklärung der Ausspruch tritt, dass der von der Nebenklägerin gegen den Angeklagten erhobene Anspruch auf Schmerzensgeld dem Grunde nach gerechtfertigt ist und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Die Antragstellerin, die der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren als Rechtsanwältin beigeordnet worden war, hat mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Revisionsverfahren festzusetzen.

II. Der Gegenstandswert war mit 8.000 Euro festzusetzen.

1. Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren wird gemäß § 33 Abs. 1 RVG durch gesonderten Beschluss des Gerichts des jeweiligen Rechtszuges festgesetzt. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Senat (BGH, Beschluss vom 2. März 2010 – II ZR 62/06, NJW 2010, 1373).

2. Der Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren ist nach dem Wert zu bestimmen, den die anwaltliche Tätigkeit hat (§§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG). Im Hinblick auf die erstinstanzliche Verurteilung zu 5.000 Euro Schmerzensgeld entspricht der Streitwert für den Zahlungsanspruch im Revisionsverfahren diesem Betrag.

3. Soweit im Adhäsionsverfahren die Feststellung der Haftung für künftige Schäden begehrt wird, hängt der Gegenstandswert davon ab, wie hoch der drohende Schaden bzw. das Risiko eines künftigen Schadens und einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Angeklagten ist (BGH, Beschluss vom 28. November 1990 – VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509; KG, aaO). Im Hinblick auf die vom Landgericht festgestellten Schadensfolgen bei der Nebenklägerin hält der Senat insoweit einen Gegenstandswert von 3.000 Euro für angemessen.

Schäfer

Eschelbach

Zeng

Grube

Schmidt