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3 StR 452/18 ECLI:DE:BGH:2019:200319B3STR452.18.0 KI-generiert

Validity of illegible signature on trial opening order; scope of confiscation liability as co-debtor for joint criminal proceeds

Geschäftsnummer 3 StR 452/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Judgment (BGH) partially granted the defendant's appeal, modifying the original confiscation order to impose joint and several liability for €23,000 in criminal proceeds against the defendant and a co-accused, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the conviction for aggravated robbery, the aggregated sentence of five years and ten months, and the order of confinement in a drug rehabilitation facility. The dispute centered on whether the lack of a legible signature on the opening of proceedings (Eröffnungsbeschluss) constituted a procedural defect that invalidated the trial, and on the correct calculation of joint liability for confiscated assets. Relying on established doctrine that a signature need only be an individual script with sufficient characteristics to allow a third party to identify the signatory, the court held the procedural prerequisite was met, and applied § 354 Abs. 1 StPO to correct the material error in the confiscation ruling by establishing solidary liability based on the joint disposal power over the stolen money.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Validity of illegible signature on trial opening order; scope of confiscation liability as co-debtor for joint criminal proceeds: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe von elf Monaten angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er das Fehlen einer Prozessvoraussetzung geltend macht und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen, geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafurteil strafrechtliche Einziehung qualifizierter Raub fehlende Unterschrift Solidarhaftung prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 550/58
Januar 1959 - 2 StR 550/58, BGHSt 12, 317, 319; Beschluss vom 30.
BGHSt 12, 317
Januar 1959 - 2 StR 550/58, BGHSt 12, 317, 319; Beschluss vom 30.
1 StR 377/88
August 1988 - 1 StR 377/88, BGHR StPO § 275 Abs.
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Volltext

Verfahrenseröffnung: Anforderungen an die richterliche Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. April 2018, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 23.000 € angeordnet wird, wobei er als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe von elf Monaten angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er das Fehlen einer Prozessvoraussetzung geltend macht und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen, geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Prozessvoraussetzung des wirksamen Eröffnungsbeschlusses ist entgegen dem Revisionsvorbringen gegeben. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat, dass die Unterschrift des Vorsitzenden Richters den Anforderungen entspricht, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine ordnungsgemäße und damit wirksame Unterzeichnung zu stellen sind: Danach muss eine Unterschrift nicht lesbar sein, weshalb Undeutlichkeiten und sogar Verstümmelungen einzelner Buchstaben im Schriftbild unschädlich sind. Es genügt ein individueller Schriftzug, der charakteristische Merkmale aufweist und ein Mindestmaß an Ähnlichkeiten zu der ursprünglichen Schrift aus Buchstaben enthält, das es einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen (BGH, Urteil vom 7. Januar 1959 - 2 StR 550/58, BGHSt 12, 317, 319; Beschluss vom 30. August 1988 - 1 StR 377/88, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unterschrift 1). Dies ist hier der Fall.

2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld-, Straf- und Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Den in der Revisionsbegründung vorgebrachten Einzelbeanstandungen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.

Die Einziehungsentscheidung bedarf entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts indes der Änderung dahin, dass der Angeklagte in Höhe des Werts der Tatbeute von 23.000 € neben dem gesondert Verfolgten K. als Gesamtschuldner haftet, weil beide nach dem Überfall Mitverfügungsgewalt über das erbeutete Geld hatten. In Höhe von 7.000 € - dem Wert des Beuteanteils des Mitangeklagten B. - haftet zudem dieser als weiterer Gesamtschuldner neben dem Angeklagten. Der Senat kann die Gesamtschuld in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst anordnen.

3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer

Gericke

Spaniol

Wimmer

Tiemann