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1 StR 83/20 ECLI:DE:BGH:2023:200423B1STR83.20.0 KI-generiert

Termination of criminal appeal due to defendant’s death; application of § 206a StPO and cost allocation under § 467 StPO

Geschäftsnummer 1 StR 83/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) ordered the termination of the appellate proceedings, leaving the lower court's judgment of acquittal on certain charges in force while rendering the conviction for tax evasion in 17 instances (including three attempted cases) moot; the state bore the procedural costs, and the court waived imposing the defendant's necessary legal expenses on the state treasury. The dispute involved a defendant who had been sentenced to three years and six months imprisonment for tax evasion, but whose appeal became unnecessary due to his death during the revision process, as evidenced by a concurrently unsuccessful appeal from a co-defendant. The decisive legal basis was § 206a of the Code of Criminal Procedure (StPO), which mandates the termination of proceedings upon the death of the defendant, rendering the challenged judgment void regarding that defendant without requiring formal rescission, with cost allocation determined under § 467(1) and (3) StPO.

Legislator-Regeste

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§ 206a StPO, § 467 Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; Termination of criminal appeal due to defendant’s death; application of § 206a StPO and cost allocation under § 467 StPO: Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit den Angeklagten betreffend gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 5 StR 13/20).

Schlagwörter

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Verfahrensabschreibung strafrechtliches Revisionsverfahren Steuerhinterziehungsverfahren Auferlegung der Verfahrenskosten Gefängnisstrafe E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 13/20
Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit den Angeklagten betreffend gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 5 StR 13/20).
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Volltext

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen -wegen Steuerhinterziehung in 17 Fällen, davon in drei Fällen im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon sechs Monate als vollstreckt erklärt wurden. Während des Revisionsverfahrens ist der Angeklagte verstorben.

Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit den Angeklagten betreffend gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 5 StR 13/20).

Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Senat sieht jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Die im Wesentlichen den gleichen Sachverhalt betreffende Revision der Mitangeklagten V. blieb - entsprechend dem Beschluss des Senats vom heutigen Tag nach Teilbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2, 1 Nr. 1 StPO - im Ergebnis ohne Erfolg.

Jäger

Bellay

Wimmer

Allgayer

Munk