Concurrence of attempted aggravated residential burglary with completed vehicle theft and exclusion of mitigating sentence reduction under § 244 para. 3 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, modifying the judgment to clarify the conviction for attempted aggravated residential burglary in concurrence with theft, ordering the confiscation of 42,400 € from criminal proceeds with the defendant liable as a joint debtor, while rejecting the remainder of the appeal and imposing costs on the defendant. The case involved a challenge to the Landgericht Koblenz's sentencing for theft, attempted burglary, and handling stolen goods, specifically contesting the legal classification of the attempted burglary and the scope of confiscation. The court held that attempted aggravated residential burglary under § 244 para. 4 StGB does not retreat into a completed burglary of a vehicle, mandating ideal concurrence to protect the specific legal interest of residential security; it further ruled that the mitigating provision of § 244 para. 3 StGB does not apply to this qualification, as the legislature explicitly excluded it for aggravated residential burglary, and corrected the confiscation order to reflect the defendant's shared control over the proceeds with another offender.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 4 StGB, § 52 Abs. 1 StGB, § 244 Abs. 3 StGB, § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 249 Abs. 1 StGB; Concurrence of attempted aggravated residential burglary with completed vehicle theft and exclusion of mitigating sentence reduction under § 244 para. 3 StGB: The case involved a challenge to the Landgericht Koblenz's sentencing for theft, attempted burglary, and handling stolen goods, specifically contesting the legal classification of the attempted burglary and the scope of confiscation. The court held that attempted aggravated residential burglary under § 244 para. 4 StGB does not retreat into a completed burglary of a vehicle, mandating ideal concurrence to protect the specific legal interest of residential security; it further ruled that the mitigating provision of § 244 para. 3 StGB does not apply to this qualification, as the legislature explicitly excluded it for aggravated residential burglary, and corrected the confiscation order to reflect the defendant's shared control over the proceeds with another offender.
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Volltext
Versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl: Konkurrenz zu vollendetem Einbruchdiebstahl; Annahme eines minder schweren Falles
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. September 2018
a) im Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe dahin klargestellt, dass der Angeklagte des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Diebstahl schuldig ist;
b) in der Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 42.400 € gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, "versuchten Einbruchsdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung" in Tateinheit mit Diebstahl und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich die auf zwei Verfahrensbeanstandungen und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Beschwerdeführers. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Schuld- und des Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zu Recht ist das Landgericht im Fall 1 der Urteilsgründe davon ausgegangen, dass der versuchte Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung konkurrenzrechtlich nicht hinter dem vollendeten Einbruchdiebstahl an dem Fahrzeug des Geschädigten zurücktritt. Durch die Einführung von § 244 Abs. 4 StGB wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass Wohnungseinbruchdiebstähle einen schwerwiegenden Eingriff in den persönlichen Lebensbereich des Betroffenen darstellen, der neben den finanziellen Auswirkungen gravierende psychische Folgen und eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls zur Folge haben kann (BT-Drucks. 18/12359 S. 7). Der auch mit einem nur versuchten Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung verbundene Eingriff in das von dem Qualifikationstatbestand geschützte Rechtsgut würde nicht zum Ausdruck kommen, ließe man den Versuch hinter einem vollendeten Einbruchdiebstahl zurücktreten; die Klarstellungsfunktion des § 52 Abs. 1 StGB (vgl. dazu LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., § 52 Rn. 3 ff.) gebietet damit die Annahme von Idealkonkurrenz.
Weiter hat die Strafkammer bei der Strafrahmenbestimmung zu diesem Fall zutreffend ausgeführt, dass die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 244 Abs. 3 bei der Verwirklichung des Tatbestands des § 244 Abs. 4 StGB nicht in Betracht kommt. Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der eine Anwendung des minder schweren Falles für den Wohnungseinbruchdiebstahl in die dauerhaft genutzte Privatwohnung explizit ausschließen wollte und dies dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass die Strafzumessungsregelung des § 244 Abs. 3 StGB nur auf die Vergehenstatbestände nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB verweist (BT-Drucks. 18/12359 S. 8).
Der Senat hat die auf "Einbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung" lautende Urteilsformel dahin klargestellt, dass sie nunmehr auf "schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl" lautet. Anders als der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29. August 2018 - 5 StR 371/18, juris) hält er es für geboten, aus Gründen der Klarstellung des begangenen Unrechts die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes im Schuldspruch erkennbar zu machen. Die Soll-Vorschrift des § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO schließt eine solche Klarstellung nicht aus, wie etwa ein Blick auf die Tenorierung einer Tat nach § 250 Abs. 2, § 249 Abs. 1 StGB - abweichend von der gesetzlichen Überschrift des § 250 StGB - als besonders schwerer Raub zeigt.
3. Bei der Einziehungsentscheidung hat das Landgericht nicht bedacht, dass nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe der Angeklagte in den Fällen eins bis drei der Urteilsgründe die Verfügungsgewalt über die gestohlenen Fahrzeuge jedenfalls gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten P. erlangte. Mithin haftet der Angeklagte für den Wert der Taterträge in Höhe von 42.400 € lediglich als Gesamtschuldner, was der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden konnte.
4. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer
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