Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I ZR 216/10 KI-generiert

Postmortale Urheberpersönlichkeitsrechte: Gewichtsverschiebung bei Interessenabwägung und Berücksichtigung von Planfeststellungsbeschlüssen bei Teilabriss eines geschützten Bauwerks

Geschäftsnummer I ZR 216/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the complaint for leave to appeal, thereby upholding the lower court's rejection of the plaintiff's claim and allowing the defendants' partial demolition of the building to proceed. The case involved a postmortem copyright dispute where heirs of the original architect sought an injunction against the partial demolition of a major railway station building as part of a public infrastructure project. The court determined that no fundamental questions of law remained unsettled, confirming that copyright personality interests diminish significantly over time after the author's death, with the statutory protection period having already expired by more than three-quarters. The ruling further clarified that when an owner decides on a specific plan for modification, the balance of interests focuses on whether the changes are tolerable to the author rather than on the availability of less intrusive alternatives, and that public interests intrinsic to the owner's use of the building must be included in this assessment. Finally, the court held that a prior planning approval decision does not necessarily preclude the assertion of copyright claims but does not automatically bind the civil court's interest balancing.

Legislator-Regeste

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§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Postmortale Urheberpersönlichkeitsrechte: Gewichtsverschiebung bei Interessenabwägung und Berücksichtigung von Planfeststellungsbeschlüssen bei Teilabriss eines geschützten Bauwerks: The case involved a postmortem copyright dispute where heirs of the original architect sought an injunction against the partial demolition of a major railway station building as part of a public infrastructure project. The court determined that no fundamental questions of law remained unsettled, confirming that copyright personality interests diminish significantly over time after the author's death, with the statutory protection period having already expired by more than three-quarters. The ruling further clarified that when an owner decides on a specific plan for modification, the balance of interests focuses on whether the changes are tolerable to the author rather than on the availability of less intrusive alternatives, and that public interests intrinsic to the owner's use of the building must be included in this assessment. Finally, the court held that a prior planning approval decision does not necessarily preclude the assertion of copyright claims but does not automatically bind the civil court's interest balancing.

Schlagwörter

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zivilrechtliche Urheberrechtsverletzung Bauplan Schutz des öffentlichen Interesses Teilklage E-Justice Vorbenutzung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO

Basis for dismissing the non-admission complaint due to the lack of fundamental significance of the legal questions raised.

§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Basis for finding that the development of law or securing uniform jurisprudence did not require a decision by the appellate court.

§ 97 Abs. 1 ZPO

Provision applied to determine the costs of the proceedings, placing them on the losing party.

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Volltext

Grenzen postmortalen Urheberrechtsschutzes: Interessenabwägung bei Unterlassungsklage der Erben des Architekten Paul Bonatz gegen den Teilabriss des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen des Projekts "Stuttgart 21"

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Der Kläger ist einer der drei Erben des Architekten Prof. Dipl.-Ing. Paul Bonatz (1877 bis 1956), der den Stuttgarter Hauptbahnhof entworfen hat. Die Beklagte zu 2 ist Eigentümerin des Bahnhofsgebäudes, die Beklagte zu 1 das an der Konzernspitze stehende Unternehmen der Deutschen Bahn.

Im Rahmen des Infrastrukturprojekts "Stuttgart 21" schrieb unter anderem die Beklagte zu 1 einen Architektenwettbewerb für die Neugestaltung des Stuttgarter Hauptbahnhofs aus. Vorgabe war die Verlegung der bisherigen Gleisanlagen in den Untergrund zur Schaffung eines Durchgangsbahnhofs. Der siegreiche Entwurf, der den Abriss der Seitenflügel und der Treppenanlage der großen Schalterhalle vorsieht, wurde Grundlage des Planfeststellungsverfahrens und des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Januar 2005.

Der Kläger sieht durch den geplanten Teilabriss die Urheberpersönlichkeitsrechte von Paul Bonatz beeinträchtigt. Er hat die Beklagten ursprünglich auf Unterlassung des Abrisses von Gebäudeteilen des Stuttgarter Hauptbahnhofs - und zwar des Südost- und des Nordwest-Flügels sowie der Treppenanlage in der großen Schalterhalle - in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Stuttgart, ZUM-RD 2010, 491). Nachdem der Nordwest-Flügel im August/September 2010 abgerissen worden war, hat der Kläger im Berufungsverfahren unter Aufrechterhaltung der Anträge im Übrigen beantragt, diesen Gebäudeteil wieder aufzubauen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2011, 56). Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der Revision will der Kläger sein Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage, ob im Rahmen der gebotenen Abwägung der betroffenen Interessen des Urhebers einerseits und des Eigentümers andererseits den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers nach seinem Tode ein geringeres Gewicht als zu seinen Lebzeiten beigemessen werden kann, ist bereits geklärt. Der Senat hat entschieden, dass die Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe Gewicht haben wie zu seinen Lebzeiten (Urteil vom 13. Oktober 1988 - I ZR 15/87, GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer Passionsfestspiele II). Daran hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung festgehalten (Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 29 = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine beachtlichen Gründe für eine Überprüfung dieser Rechtsprechung dargelegt. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsfehler berücksichtigen, dass die (postmortale) Schutzfrist des Urheberrechts von Paul Bonatz 56 Jahre nach dessen Tod bereits zu mehr als drei Vierteln abgelaufen ist.

2. Ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob im Rahmen der Interessenabwägung solche Planungsalternativen zu berücksichtigen sind, die für den Urheber weniger einschneidende Folgen haben. Auch diese Frage ist bereits geklärt. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks, der sich zu Änderungen genötigt sieht, zwar grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen persönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen muss. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73, BGHZ 62, 331, 338 f. Schulerweiterung; GRUR 2008, 984 Rn. 39 - St. Gottfried). Der Rechtsprechung des Senats ist nicht zu entnehmen, dass diese Grundsätze nur für Bauwerke mit durchschnittlicher oder unterdurchschnittlicher Schöpfungshöhe gelten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist damit auch nicht festgelegt, dass die Abwägung zugunsten des Eigentümers ausgeht.

3. Auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Eigentümer im Rahmen der Interessenabwägung öffentliche Belange für sich reklamieren kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist nicht klärungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einem Werk der Baukunst im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere der Gebrauchszweck des Bauwerks zu berücksichtigen. Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte. Er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderung des Bauwerkes ergeben kann (BGHZ 62, 331, 335 - Schulerweiterung; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 38 - St. Gottfried). Danach sind öffentliche Interessen an der Veränderung eines öffentlichen Zwecken dienenden Bauwerks in die Interessenabwägung einzubeziehen, wenn diese öffentlichen Interessen zugleich eigene Interessen des Eigentümers sind.

4. Keine grundsätzliche Bedeutung hat ferner die Frage, ob und in welcher Weise ein Planfeststellungsbeschluss, der eine Beeinträchtigung des urheberrechtlich geschützten Werkes vorsieht, in die urheberrechtliche Interessenabwägung einbezogen werden darf. Auch diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Die Interessen des Urhebers und des Eigentümers dürfen zweifellos auch dann bei der urheberrechtlichen Interessenabwägung berücksichtigt werden, wenn sie im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt worden sind. Die Frage, ob ein Planfeststellungsbeschluss für die urheberrechtliche Interessenabwägung Bindungswirkung hat, ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Frage ausdrücklich offengelassen, ob der Planfeststellungsbeschluss die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche verhindert.

5. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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