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5 StR 3/23 ECLI:DE:BGH:2023:260423B5STR3.23.0 KI-generiert

Withdrawal from attempted dangerous bodily harm during aggravated robbery negates concurrent offense for sentencing

Geschäftsnummer 5 StR 3/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice modified the conviction to establish guilt for particularly serious aggravated robbery and overturned the sentencing, remanding the case for a new trial, in which the defendant prevails regarding the attempted assault charge. The dispute concerned whether the defendant's act of reversing his vehicle to escape a store detective who had observed him stealing goods constituted an unattempted crime or a punishable attempted dangerous bodily harm. The court determined that the defendant effected a penal-exempt withdrawal from the attempted dangerous bodily harm under § 24(1) Sentence 1 Alternative 1 StGB, as he could have continued the attack without a temporal break but chose to stop, thereby nullifying the concurrent charge. Because the lower court had improperly used the withdrawn offense to aggravate the sentence, the BGH applied § 354(1) StPO to correct the legal finding and § 337(1) StPO to vacate the sentence, ensuring the new sentencing proceeding does not rely on the invalid conviction for attempted bodily harm.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 337 Abs. 1 StPO; Withdrawal from attempted dangerous bodily harm during aggravated robbery negates concurrent offense for sentencing: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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qualifizierter Raub Körperverletzung Diebstahls Ersatzstrafe qualifizierte Fahrunfähigkeit Verbrechen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 39, 221
Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 230 ff.).
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Volltext

Rücktritt vom Versuch einer gefährlichen Körperverletzung durch einen Ladendieb

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. November 2022

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts entwendete der Angeklagte in einem Baumarkt Artikel im Wert von knapp 40 Euro und ging mit dem Diebesgut zu seinem vor dem Geschäft geparkten Auto. Die Ladendetektivin, die den Diebstahl beobachtet hatte und dem Angeklagten zum Parkplatz gefolgt war, forderte ihn auf, die Gegenstände herauszugeben. Anstatt der Forderung nachzukommen, stieg der Angeklagte in seinen Wagen und startete den Motor. Obwohl sie in der geöffneten Fahrertür stand, fuhr er rückwärts aus der Parkbucht. Die Detektivin musste zur Seite ausweichen, um nicht von der Fahrertür des Autos getroffen zu werden. Der Angeklagte nahm billigend in Kauf, dass sie durch sein Fahrmanöver hätte verletzt werden können. Er wollte dadurch erreichen, mit dem Diebesgut flüchten zu können, um sich im Besitz der Gegenstände zu erhalten.

2. Die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn das Landgericht hat übersehen, dass der Angeklagte strafbefreiend von dem Versuch zurückgetreten ist.

Nach den Urteilsfeststellungen hätte der Angeklagte seinen Angriff mit dem Auto auf die - für ihn ersichtlich unverletzt gebliebene - Ladendetektivin ohne zeitliche Zäsur fortsetzen können. Es liegt mithin ein unbeendeter Versuch vor, von dem der Angeklagte gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB durch die bloße Aufgabe der Tatausführung strafbefreiend zurücktreten konnte; dass er mit dem (unbeendeten) Versuch der gefährlichen Körperverletzung sein insoweit außertatbestandliches Ziel (Sicherung der Diebesbeute) erreicht hat, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 230 ff.).

Der Senat schließt aus, dass insofern weitergehende Feststellungen getroffen werden können. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hat er den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO geändert.

3. Der Wegfall der Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Da das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung des versuchten Körperverletzungsdelikts strafschärfend verwertet hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO).

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen