Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 132/25 ECLI:DE:BGH:2026:140126B2STR132.25.0 KI-generiert

Attribution of costs for unexcused non-appearance of mandatory defense counsel at revision trial

Geschäftsnummer 2 StR 132/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice ordered two mandatory defense attorneys to bear the costs resulting from the adjournment of the revision trial hearing on October 8, 2025. The dispute concerned the attorneys' unexcused failure to appear at the scheduled BGH session despite prior explicit notification that their mandatory defense appointment extended to the revision main hearing and that the presence of at least one counsel was required under § 350 Abs. 2 Sentence 2 StPO. The court determined that the adjournment was attributable to the attorneys' fault (*Verschulden*) because they neither detected nor resolved a claimed scheduling conflict in a timely manner, leading to the separate cost allocation pursuant to § 145 Abs. 4 StPO.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 145 Abs. 4 StPO, § 350 Abs. 2 Satz 2 StPO; Attribution of costs for unexcused non-appearance of mandatory defense counsel at revision trial: Die gesonderte Kostenentscheidung folgt aus § 145 Abs. 4 StPO. Die als Pflichtverteidiger des Angeklagten S. bestellten Rechtsanwälte Sc. und B., die zuvor darauf hingewiesen worden waren, dass ihre Bestellung zum Pflichtverteidiger auch für das Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fort gelte und dass die Anwesenheit jedenfalls eines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung gemäß § 350 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendig sei, sind zu der Revisionshauptverhandlung am 8. Oktober 2025 unentschuldigt nicht erschienen. Eine von ihnen geltend gemachte Terminkollision haben sie entweder nicht bemerkt oder ihr nicht rechtzeitig abgeholfen. Damit beruhte die Aussetzung der Revisionshauptverhandlung am 8. Oktober 2025 auf ihrem Verschulden.

Schlagwörter

KI-generiert
Anwaltsverschulden notwendige Verteidigung Kostenverlegung Parteientschädigung des Rechtsanwalts amtliche Verteidigerentschädigung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Rechtsanwalt Sc. aus K. und Rechtsanwältin B. aus K. werden die durch die Aussetzung der Revisionshauptverhandlung am 8. Oktober 2025 verursachten Kosten auferlegt.

[GRUENDE]

Die gesonderte Kostenentscheidung folgt aus § 145 Abs. 4 StPO. Die als Pflichtverteidiger des Angeklagten S. bestellten Rechtsanwälte Sc. und B., die zuvor darauf hingewiesen worden waren, dass ihre Bestellung zum Pflichtverteidiger auch für das Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung fort gelte und dass die Anwesenheit jedenfalls eines Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung gemäß § 350 Abs. 2 Satz 2 StPO notwendig sei, sind zu der Revisionshauptverhandlung am 8. Oktober 2025 unentschuldigt nicht erschienen. Eine von ihnen geltend gemachte Terminkollision haben sie entweder nicht bemerkt oder ihr nicht rechtzeitig abgeholfen. Damit beruhte die Aussetzung der Revisionshauptverhandlung am 8. Oktober 2025 auf ihrem Verschulden.

Menges

Meyberg

Grube

Schmidt

Zimmermann