Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II ZR 134/09 KI-generiert

Partial stake in value assessment denied due to entirely hopeless legal prosecution

Geschäftsnummer II ZR 134/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice rejected the plaintiff's application for the partial assessment of court fees, denying the relief sought. The dispute concerned the determination of a partial stake in value (Teilstreitwert) to reduce the plaintiff's liability for court costs following an unsuccessful non-admission complaint against a denied appeal. The court ordered the dismissal of the request because the legal prosecution was deemed entirely hopeless and therefore frivolous; the lower appellate court had already dismissed the underlying claim and refused to grant leave for appeal, and the subsequent non-admission complaint was previously rejected for lack of valid grounds for admission. The decisive legal basis is the doctrine that a request for partial fee assessment may be denied when the process conduct is completely hopeless or frivolous, regardless of whether the request was submitted within the statutory deadline.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 247 Abs. 3 Satz 2 AktG; Partial stake in value assessment denied due to entirely hopeless legal prosecution: Der Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwerts ist unabhängig davon, ob er rechtzeitig gestellt ist (§ 247 Abs. 3 Satz 2 AktG), zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren aussichtslos war. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Prozessführung völlig mutwillig oder aussichtslos ist (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1991 - II ZR 249/90, ZIP 1991, 1581). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Senat hat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5. April 2011 zurückgewiesen, weil kein Zulassungsgrund bestand.

Schlagwörter

KI-generiert
Teilklage Streitwert Anwaltskosten gesetzliche Voraussetzungen Strafantrag mangelnder Solvenznachweis
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Festsetzung eines Teilstreitwerts bei völlig aussichtslosem Beschwerdeverfahren

[TENOR]

Der Antrag des Klägers, seine Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtskosten nach einem Teil des Streitwerts zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwerts ist unabhängig davon, ob er rechtzeitig gestellt ist (§ 247 Abs. 3 Satz 2 AktG), zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung im Beschwerdeverfahren aussichtslos war. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Prozessführung völlig mutwillig oder aussichtslos ist (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1991 - II ZR 249/90, ZIP 1991, 1581). Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Senat hat die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5. April 2011 zurückgewiesen, weil kein Zulassungsgrund bestand.

Bergmann Strohn Reichart

Drescher Born