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5 StR 553/25 ECLI:DE:BGH:2026:110326B5STR553.25.0 KI-generiert

Admission of auxiliary plaintiff in extortionate kidnapping proceedings under §§ 395, 396 StPO

Geschäftsnummer 5 StR 553/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ordered the formal admission of an individual as an auxiliary plaintiff (Nebenkläger) in the ongoing criminal proceedings. The dispute concerned whether the applicant, who was the victim of an alleged extortionate kidnapping, met the statutory requirements to join the case at the appellate stage. Relying on §§ 395 and 396 of the Code of Criminal Procedure (StPO), the court determined that the applicant belonged to the privileged group of persons entitled to join, that such admission is permissible at any stage of the proceedings, and that the application was transmitted with formal validity under § 32a StPO, thereby granting the applicant standing in the revision instance.

Legislator-Regeste

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§ 396 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO, § 395 Abs. 4 Satz 1 StPO; Admission of auxiliary plaintiff in extortionate kidnapping proceedings under §§ 395, 396 StPO: Mit E-Mail vom 1. Oktober 2025 hat sich M. dem Verfahren gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO als Nebenkläger angeschlossen. In dem in der Revisionsinstanz anhängigen Verfahren, welches unter anderem den Tatvorwurf des erpresserischen Menschenraubes zu seinem Nachteil zum Gegenstand hat, gehört er nach § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis. Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO) und wurde formwirksam übermittelt (§ 32a Abs. 1 und 2 StPO).

Schlagwörter

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Entführung Strafprozessordnung Stellung des Opfers akzessorische Auslieferung gesetzliche Voraussetzung Revisionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Es wird festgestellt, dass sich Herr M. dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hat.

[GRUENDE]

Mit E-Mail vom 1. Oktober 2025 hat sich M. dem Verfahren gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO als Nebenkläger angeschlossen. In dem in der Revisionsinstanz anhängigen Verfahren, welches unter anderem den Tatvorwurf des erpresserischen Menschenraubes zu seinem Nachteil zum Gegenstand hat, gehört er nach § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis. Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO) und wurde formwirksam übermittelt (§ 32a Abs. 1 und 2 StPO).

Cirener

Gericke

Mosbacher

Köhler

von Häfen