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1 StR 252/22 ECLI:DE:BGH:2022:230822B1STR252.22.0 KI-generiert

Adhesion proceedings: ultra petita liability for past damages and subsumption of future non-material harm under pain and suffering

Geschäftsnummer 1 StR 252/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) partially granted the defendant’s revision, reversing the lower court’s civil compensation findings to the extent they established liability for past and future non-material damages, while upholding the findings concerning future material damages and the underlying criminal conviction for severe sexual abuse of children. The dispute centered on the adhesion proceedings within a criminal case, where the trial court had ordered the defendant to pay 10,000 euros in pain and suffering and established a general liability to compensate for all past and future material and non-material damages, which the defendant challenged on procedural grounds. The BGH ruled that the trial court violated the principle of limited hearing (*Verneinungsgrundsatz*) and the rule against ultra petita (§ 308(1) ZPO) by adjudicating liability for past damages that the claimant had not expressly requested, and it found the award for future non-material damages legally insufficient because such claims are typically subsumed under the unified principle of pain and suffering, leaving no separate basis for a distinct declaration of liability absent specific reasoning on unforeseeable future harms.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 308 Abs. 1 ZPO, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO; Adhesion proceedings: ultra petita liability for past damages and subsumption of future non-material harm under pain and suffering: Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat hinsichtlich des Adhäsionsausspruchs in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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zivilrechtlicher Schadenersatz sexuelle Handlungen mit Kindern Verbot von ultra petita zivilrechtliche Revision Teilklage Entschädigungsregelung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 363/21
März 2022 - 4 StR 363/21 -, Rn.
4 StR 493/21
März 2022 - 4 StR 493/21 - Rn.
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Volltext

Adhäsionsverfahren: Bindung des Gerichts an den Adhäsionsantrag

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 23. Februar 2022 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit sich die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Angeklagten auf bereits entstandene materielle und immaterielle Schäden sowie auf zukünftige immaterielle Schäden bezieht. Von einer Entscheidung über die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden wird abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen, wonach der Angeklagte an die Geschädigte ein Schmerzensgeld von 10.000 € nebst Zinsen zu zahlen hat. Weiter hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Geschädigten alle entstandenen und künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus den verfahrensgegenständlichen vorsätzlichen unerlaubten Handlungen zu erstatten, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat hinsichtlich des Adhäsionsausspruchs in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat zur Abänderung des Adhäsionsausspruchs in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

„a) Die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Angeklagten für bereits entstandene (materielle und immaterielle) Schäden der Nebenklägerin ist rechtsfehlerhaft. Damit hat die Strafkammer gegen das vom Revisionsgericht zu prüfende Verbot in § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 4 StR 363/21 -, Rn. 4 m.w.N.). Die Nebenklägerin hat lediglich die Feststellung beantragt, dass der Angeklagte ihr zum Ersatz von zukünftigen Schäden verpflichtet ist.

b) Die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden findet keine ausreichende Stütze in den Urteilsgründen.

Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 4 StR 493/21 - Rn. 3).

Die Möglichkeit von Schäden, die nicht bereits im Rahmen der Verurteilung zu dem Schmerzensgeld Berücksichtigung finden konnten, erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht. Für die Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht ist somit kein Raum.

c) Der Adhäsionsausspruch ist daher aufzuheben, soweit die Feststellung einer Schadensersatzpflicht über den Ersatz zukünftiger materieller Schäden hinausgeht. Zumindest solche liegen in Anbetracht der Möglichkeit einer nochmaligen Therapie nicht fern. Soweit die Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht beantragt war, ist von einer Entscheidung abzusehen (vgl. § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO). Eine Zurückverweisung der Sache zur teilweisen Erneuerung des Adhäsionsverfahrens scheidet aus (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 - 4 StR 493/21 -, Rn. 4 m.w.N.).“

Jäger

Hohoff

RiBGH Dr. Leplow befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben.

Jäger

Pernice

Munk