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4 ARs 17/11 KI-generiert

Attribution of Debtor Status to Managing Directors for Bankruptcy Liability: Business Scope versus Interest in Company under § 14 StGB

Geschäftsnummer 4 ARs 17/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (4th Criminal Senate) issued a ruling within a reference procedure, affirming the legal view of the 3rd Criminal Senate and explicitly overruling its own prior case law on the matter. The dispute concerned whether a managing director of a limited liability company commits the crime of bankruptcy (§ 283 StGB) by diverting company assets during imminent insolvency when acting against the company's interest. The court determined that for the purpose of attributing the debtor status required for bankruptcy liability to a representative, the test is no longer whether the act served the represented entity's interest (the "interest formula"), but rather whether the representative acted within the business scope of the represented entity as defined by § 14 para. 1 StGB, with the pursuit of the entity's interests serving only as an indicium of such scope.

Legislator-Regeste

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§ 283 StGB, § 14 Abs. 1 StGB; Attribution of Debtor Status to Managing Directors for Bankruptcy Liability: Business Scope versus Interest in Company under § 14 StGB: Schafft der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Bestandteile des Gesellschaftsvermögens beiseite, so ist er auch dann wegen Bankrotts strafbar, wenn er hierbei nicht im Interesse der Gesellschaft handelt.

Schlagwörter

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aktienrechtliche Verantwortlichkeit Zahlungsunfähigkeit Unternehmensleiter Geschäftsvermögen Masseverbindlichkeit juristische Person
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Volltext

Der Senat teilt die Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats, dass es für die Erstreckung der eine Strafbarkeit nach § 283 StGB begründenden Schuldnereigenschaft einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf deren Geschäftsführer maßgeblich darauf ankommt, ob der Geschäftsführer im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB im Geschäftskreis der Gesellschaft tätig geworden ist.

Entgegenstehende eigene Rechtsprechung gibt der Senat auf.

[GRUENDE]

Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

Schafft der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Bestandteile des Gesellschaftsvermögens beiseite, so ist er auch dann wegen Bankrotts strafbar, wenn er hierbei nicht im Interesse der Gesellschaft handelt.

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

Der 4. Strafsenat teilt die Rechtsansicht des anfragenden Senats, dass die Zurechnung der für § 283 StGB strafbegründenden Schuldnereigenschaft nicht mehr nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bislang vertretenen Interessenformel, sondern danach vorzunehmen ist, ob der Vertreter im Sinne des § 14 Abs. 1 StGB im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist. Der Senat neigt indes zu der Auffassung, dass eine Zurechnung der Schuldnereigenschaft bei tatsächlichem Verhalten des Vertreters nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen der Vertretene diesem Verhalten zugestimmt hat. Für die Beantwortung der Frage, ob der Vertreter mit tatsächlichem Verhalten im Geschäftskreis des Vertretenen tätig geworden ist, kann auch der Umstand indizielle Bedeutung erlangen, dass der Vertreter Interessen des Vertretenen wahrgenommen hat.

Ernemann Roggenbuck Franke

Bender Quentin