Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III ZR 217/10 KI-generiert

Retention of medical fees as expropriation-like interference versus state liability for professional freedom restrictions

Geschäftsnummer III ZR 217/10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the plaintiff’s complaint against the non-admission of revision and denied his request for legal aid, thereby upholding the Munich Higher Regional Court’s judgment that ruled against the plaintiff. The dispute concerned a private internal medicine physician’s claim for damages against a statutory health insurance association, alleging that the association illegally retained remuneration by applying the wrong fee cap limit and failing to account for special circumstances regarding laboratory and nuclear medicine services in its honorar settlements. The court held that the plaintiff’s claim for state liability was time-barred, while his alternative claim for compensation based on an expropriation-like interference (enteignungsgleicher Eingriff) failed because the fee limitations did not constitute a violation of his protected property status or professional status under Article 12 of the Basic Law, but rather pertained to the area of occupational freedom. Consequently, the lower court’s classification of the fee cuts as not amounting to an unconstitutional "strangulation" of the business remained in force.

Legislator-Regeste

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§ 543 Abs. 2 ZPO, Art. 12 GG; Retention of medical fees as expropriation-like interference versus state liability for professional freedom restrictions: The dispute concerned a private internal medicine physician’s claim for damages against a statutory health insurance association, alleging that the association illegally retained remuneration by applying the wrong fee cap limit and failing to account for special circumstances regarding laboratory and nuclear medicine services in its honorar settlements. The court held that the plaintiff’s claim for state liability was time-barred, while his alternative claim for compensation based on an expropriation-like interference (enteignungsgleicher Eingriff) failed because the fee limitations did not constitute a violation of his protected property status or professional status under Article 12 of the Basic Law, but rather pertained to the area of occupational freedom. Consequently, the lower court’s classification of the fee cuts as not amounting to an unconstitutional "strangulation" of the business remained in force.

Schlagwörter

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Streitigkeit der Krankenversicherung Regress der Krankenversicherung Arzthaftung Rückzug durch den Versicherten Dahinfallen der Versicherungsleistungen Tragung der Verfahrenskosten
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 543 Abs. 2 ZPO

This provision is cited in the first numbered paragraph of the dispositive as the legal basis for the finding that the requirements for the admission of the revision are not met, leading to the dismissal of the complaint.

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Volltext

Schadensersatzansprüche eines internistischen Kassenarztes gegen eine Kassenärztliche Vereinigung: Rechtswidriges Vorenthalten von Honoraren als enteignungsgleicher Eingriff

[TENOR] Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. September 2010 - 1 U 2742/09 - und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.100.143,60 € festgesetzt.

[GRUENDE] 1

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor.

2

1. Der Kläger rügt im Kern, dass die Beklagte bei der Abrechnung des ihm und seinem Partner ab dem vierten Quartal 1986 zustehenden Honorars nach Anlage 5 zum Honorarverteilungsmaßstab vom 14. Juni 1986 bei der Honorarbegrenzung wegen übermäßiger Ausdehnung der Tätigkeit nicht den für Laborärzte, hilfsweise Nuklearmediziner, sondern den für Internisten maßgebenden Grenzwert herangezogen (vgl. B 5 der Anlage 5) und nicht von der Möglichkeit in Buchstabe D der Anlage 5 Gebrauch gemacht hat, von einer Begrenzung der Honorarforderungen abzusehen, wenn dies gegenüber der Arztgruppe völlig abweichende Tatbestände im Einzelfall rechtfertigen.

3

2. Ob die betreffenden Honorarbescheide einer rechtlichen Überprüfung in jeder Hinsicht standhalten und ob der Umstand, dass die Beklagte sich gegenüber dem Konkursverwalter im Vergleichsweg bereitgefunden hat, für die Quartale IV/86 bis III/87 wegen nuklearmedizinischer Leistungen höhere Sachkostenanteile als Sondertatbestand im Sinne des Buchstaben D der Anlage 5 anzuerkennen, als Indiz für eine rechtlich nicht einwandfreie Abrechnung zu werten ist, bedarf keiner abschließenden Beantwortung.

4

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen auf diesen Vorwurf gestützten Amtshaftungsanspruch als verjährt angesehen. Denn dem Kläger waren spätestens seit 1992, als die rechtlichen Auseinandersetzungen um ausstehende Honoraransprüche vor dem Sozialgericht vergleichsweise erledigt wurden, alle tatsächlichen Umstände bekannt, um die Beklagte wegen des Eintritts des Konkurses der von ihm und seinem Partner betriebenen Arztpraxis auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

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b) Soweit sich der Kläger auf einen unverjährten Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff bezieht, sind Umfang und Reichweite dieses Entschädigungsanspruchs in der Senatsrechtsprechung hinreichend geklärt, ohne dass eine weitere Leitentscheidung in diesem weit in die Vergangenheit reichenden Streitfall, bei dem nicht mehr fortgeltendes Recht anzuwenden ist, erforderlich ist.

6

Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch die eingerichtete und ausgeübte Arztpraxis als Gesamtheit alles dessen, was die gegenständliche und personelle Grundlage der Tätigkeit des praktizierenden Arztes bei Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben bildet, geschützter Gewerbebetrieb im Sinne des Enteignungsrechts, weshalb ein rechtswidriger Eingriff in den Zulassungsstatus einen Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs begründen kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1981 - III ZR 31/80, BGHZ 81, 21, 32 f). Hiervon hat der Senat jedoch Fälle abgegrenzt, in denen nicht ein Eingriff in den durch Arbeit und Leistung erworbenen Bestand von vermögenswerten Gütern vorliegt, sondern in denen es um die Betätigung und den hiermit verbundenen weiteren Erwerb von Chancen und Verdienstmöglichkeiten geht (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94, BGHZ 132, 181, 186 f; hierzu auch Senatsurteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 74/88, BGHZ 111, 349, 355).

7

Die Einordnung des Berufungsgerichts, in den Zulassungsstatus des Klägers sei nicht eingegriffen worden, da er weiterhin berechtigt gewesen sei, zum zulässigen Betätigungsfeld einer internistischen Praxis gehörende labordiagnostische und nuklearmedizinische Leistungen zu erbringen, ist nicht zu beanstanden. Seine Annahme, die Begrenzung des Honorars und die damit verbundene Kürzung von Abschlagszahlungen seien dem Bereich des Art. 12 GG zuzuordnen, wird auch durch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 4. Juli 2001 (Vf. 2-VII-00, BayVerfGHE 54, 47 = BayVBl. 2002, 79) zu einer späteren Fassung des hier in Rede stehenden Honorarverteilungsmaßstabs gestützt.

8

Sollte, wie der Kläger meint, die Beklagte nicht hinreichend auf die labordiagnostische und nuklearmedizinische Ausrichtung seiner Praxis Rücksicht genommen haben, wäre dies zwar nach Amtshaftungsgrundsätzen von Bedeutung gewesen. Für eine Ausdehnung des richterrechtlich entwickelten Rechtsinstituts des enteignungsgleichen Eingriffs auch auf den durch Art. 12 GG gegebenenfalls gewährleisteten Erwerbsschutz sieht der Senat jedoch in ständiger Rechtsprechung keine Grundlage (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1996 - III ZR 224/94, aaO S. 188).

9

Schließlich werden auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Maßnahmen der Beklagten hätten für sich genommen nicht zu einer mit den Grundsätzen des Eigentumsschutzes unvereinbaren "Erdrosselung" geführt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 74/88, aaO S. 357), keine durchgreifenden Rügen erhoben. Der Kläger würdigt die Auswirkungen der Abrechnung der Beklagten zwar anders als das Berufungsgericht; dies ist jedoch zulassungsrechtlich unbeachtlich. Eine Verletzung von Hinweispflichten ist angesichts des in den Vorinstanzen thematisierten Vorbringens nicht ersichtlich.

10

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass das Berufungsgericht insoweit Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt hätte.

11

3. Auch im Übrigen ist eine Zulassung der Revision nicht veranlasst. Insoweit nimmt der Senat auf die Beschwerdeerwiderung Bezug und sieht von einer weiteren Begründung ab.

Schlick Dörr Herrmann

Hucke Tombrink