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5 StR 424/15 ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR424.15.0 KI-generiert

Calculation of fines for legal entities: requirement to disclose net economic benefit and cost deductions

Geschäftsnummer 5 StR 424/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the revisions of two natural-person defendants, upholding their custodial sentences for organized subsidy fraud and aiding and abetting, but quashed the criminal fines imposed on two associated legal entities and remanded the case to a different district court panel for new decision. The dispute centered on the adequacy of the trial court's reasoning in calculating the administrative fines under German administrative offense law, specifically challenging whether the judgment sufficiently disclosed the assessment of the economic benefit derived from the fraud. The decisive legal basis was the requirement under § 30 and § 17 Abs. 4 of the Administrative Offences Act (OWiG) that fines against legal entities must exceed the net profit gained from the offense, necessitating a detailed judicial deduction of costs from gross gains; the court found that the lower tribunal failed to explain which costs were deducted or how the net benefit was estimated, constituting a critical gap in reasoning, although it noted no evidence that the fines were substantively excessive.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 4 StPO; Calculation of fines for legal entities: requirement to disclose net economic benefit and cost deductions: The dispute centered on the adequacy of the trial court's reasoning in calculating the administrative fines under German administrative offense law, specifically challenging whether the judgment sufficiently disclosed the assessment of the economic benefit derived from the fraud. The decisive legal basis was the requirement under § 30 and § 17 Abs. 4 of the Administrative Offences Act (OWiG) that fines against legal entities must exceed the net profit gained from the offense, necessitating a detailed judicial deduction of costs from gross gains; the court found that the lower tribunal failed to explain which costs were deducted or how the net benefit was estimated, constituting a critical gap in reasoning, although it noted no evidence that the fines were substantively excessive.

Schlagwörter

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Bussenbemessung Verwaltungskosten Wirtschaftsrecht Strafzumessung juristische Person Reingewinn
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis for rejecting the revisions of the natural persons as unfounded.

§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis for reversing the judgment regarding the fines imposed on the legal entities.

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Volltext

Bemessung einer Geldbuße gegen eine juristische Person

[TENOR]

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 16. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revisionen der Nebenbeteiligten wird das vorgenannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Geldbußen unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen banden- und gewerbsmäßigen Subventionsbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass ein Jahr dieser Strafe als vollstreckt gilt. Die Angeklagte H. hat es wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es acht Monate dieser Strafe für vollstreckt erklärt und das Verfahren im Übrigen eingestellt. Gegen die Nebenbeteiligte S. hat es wegen der Tat der Angeklagten H. als deren Geschäftsführerin eine Geldbuße von 20.000 € und gegen die weitere Nebenbeteiligte B. wegen einer Tat des Angeklagten S. als deren Geschäftsführer eine solche von 10.000 € verhängt.

1. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten S. und die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision der Angeklagten H. bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Hingegen führen die auf Sachbeanstandungen gestützten Revisionen der Nebenbeteiligten nach § 349 Abs. 4 StPO zur Aufhebung der Aussprüche über die Geldbußen.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Revision der S.

(...) Das Urteil enthält einen Erörterungsmangel, weil das Landgericht bei der Festsetzung der Geldbuße seine Bemessungsfaktoren nicht dargelegt hat.

Die Höhe der Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personengesellschaft nach § 30 OWiG soll sich daran orientieren, wie die Tat der Leitungsperson bewertet wird. Die Geldbuße ist danach vor allem nach dem Unrechtsgehalt der Bezugstat und deren Auswirkungen auf den geschützten Ordnungsbereich zu bemessen. Mit Blick auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Unternehmens kommt auch dem durch die Straftat erlangten Vorteil eine entscheidende Rolle zu, weil das Bußgeld diesen nach §§ 30 Abs. 3, 17 Abs. 4 OWiG übersteigen soll (vgl. dazu Göhler/Gürtler, OWiG, 16. Aufl., § 30 Rdnr. 36a).

Nach ganz herrschender Meinung erfordert der Begriff des Vorteils im Sinne der Vorschrift des § 17 Abs. 4 OWiG eine Saldierung, in deren Rahmen von den durch die Tat erlangten wirtschaftlichen Zuwächsen die Kosten und sonstigen Aufwendungen der Betroffenen abzuziehen sind; es gilt das Nettoprinzip. Eine Schätzung des Gewinns ist zulässig. Die Grundlagen, auf denen die Schätzung basiert, müssen in der gerichtlichen Entscheidung dargelegt werden, um die Nachprüfung der Bußgeldbemessung zu ermöglichen (Göhler/Gürtler, a.a.O., § 17 Rdnrn. 38, 45).

Das Landgericht hat vorliegend festgestellt, dass die S. durch auf Scheinrechnungen erfolgte Zahlungen um 73.571,10 Euro bereichert wurde (UA S. 35, 169). Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Landgericht zwar gesehen, dass Kosten und sonstige Aufwendungen zur Ermittlung des Gewinns abzuziehen sind. Es hat aber mit Ausnahme der in einem Vergleich vereinbarten Zahlung von 14.000 Euro als Schadensersatz nicht dargelegt, von welchen Abzügen es - gegebenenfalls im Wege der Schätzung unter Angabe der Schätzungsgrundlagen - ausgeht. Es bleibt daher nach den Urteilsfeststellungen offen, welchen Vermögensvorteil das Landgericht als erwiesen erachtet hat. Ob dieser Wert tatsächlich oberhalb der verhängten Geldbuße liegt, kann daher nur gemutmaßt werden. (...)

Revision der B.

(...) Das Urteil weist Erörterungsmängel auf. (...) Die Feststellungen auf UA S. 170 lassen nicht erkennen, von welchem wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 17 Abs. 4 OWiG das Landgericht ausgegangen ist und worauf eine entsprechende Schätzung beruhte. Aus den Ausführungen lässt sich weder ersehen, welche Kosten und Aufwendungen in Abzug gebracht wurden, noch, ob und in welcher Höhe die Wirtschaftsstrafkammer von einem nachträglichen Wegfallen des Vorteils ausgegangen ist.“

Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Nach den bisherigen Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer liegt allerdings kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die festgesetzten Geldbußen der Höhe nach übersetzt sein könnten.

Die Feststellungen zu den festgesetzten Geldbußen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können aufrechterhalten bleiben. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bestehenden nicht widersprechen.

Mutzbauer

Sander

Schneider

Berger

Feilcke