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I ZB 56/23 ECLI:DE:BGH:2023:251023BIZB56.23.0 KI-generiert

Admissibility of legal appeal against recusal decision absent express judicial permission and mandatory counsel representation

Geschäftsnummer I ZB 56/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the applicant’s legal appeal (Rechtsbeschwerde) as inadmissible, leaving the lower court’s decision in force and ordering the applicant to bear the costs. The dispute concerned a procedural challenge to a decision on the recusal (Ablehnung) of a judge, where the applicant sought to appeal the Landgericht’s ruling to the highest court. The dismissal was based on two decisive legal grounds: first, the legal appeal was not admissible because the statute does not explicitly provide for it in recusal matters, requiring it to be expressly admitted by the appellate court, which it was not; second, the appeal failed a mandatory formal requirement as it was not filed by a lawyer authorized to practice before the BGH. Key legal norms applied include § 574 Abs. 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ZPO, § 575 Abs. 1, and § 78 Abs. 1 ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Admissibility of legal appeal against recusal decision absent express judicial permission and mandatory counsel representation: Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 - I ZB 39/23, juris Rn. 2 mwN).

Schlagwörter

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Prozessrecht Anwaltszwang Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids prozessleitende Verfügungen Streitgegenstand verspätetes Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda - 1. Zivilkammer - vom 23. Juni 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

1. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 46 Abs. 2 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2023 - I ZB 39/23, juris Rn. 2 mwN).

2. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch

Löffler

Schwonke

Feddersen

Schmaltz