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V ZA 22/22 ECLI:DE:BGH:2023:190423BVZA22.22.0 KI-generiert

Anhörungsrüge: Admissibility without counsel and irrelevance of ignored legal aid arguments due to expired reinstatement deadline

Geschäftsnummer V ZA 22/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof dismissed the applicant's hearing complaint (Anhörungsrüge) and the application for the assignment of counsel, leaving the lower court's denial of legal aid and the rejection of the reinstatement request intact. The dispute arose after the applicant, having missed the appeal deadline following a prior denial of legal aid, attempted to have his appeal reinstated but failed to file the reinstatement application within the requisite deadline; he argued that the appellate court violated his right to be heard by ignoring his submission regarding a subsequent legal aid application from December 2021. The court held the complaint admissible but unjustified, ruling that the right to be heard was not violated because the reinstatement request was filed months after the statutory deadline expired, rendering the ignored arguments regarding the secondary legal aid application immaterial to the outcome. Furthermore, the court refused to assign counsel for the hearing complaint based on the doctrine that legal aid cannot be granted for proceedings concerning legal aid itself (no legal aid in legal aid proceedings).

Legislator-Regeste

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§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; Anhörungsrüge: Admissibility without counsel and irrelevance of ignored legal aid arguments due to expired reinstatement deadline: a) Der Antragsteller hat die Anhörungsrüge frist- und formgemäß erhoben (§ 321a Abs. 2 Sätze 1 und 4 ZPO), auch wenn sie nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - IX ZR 49/16, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Dezember 2017 - I ZA 7/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZA 6/20, juris Rn. 4 jeweils mwN).

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verspätete Eingabe Anspruch auf rechtliches Gehör gesetzliche Frist Zivilrechtsstreitigkeit Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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IX ZR 49/16
Juni 2016 - IX ZR 49/16, juris Rn.
VIII ZR 298/83
Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311; Beschluss vom 8.
BGHZ 91, 311
Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311; Beschluss vom 8.
VI ZB 49/03
Juni 2004 - VI ZB 49/03, BGHZ 159, 263, 265) und damit auch nicht für eine Anhörungsrüge gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss.
BGHZ 159, 263
Juni 2004 - VI ZB 49/03, BGHZ 159, 263, 265) und damit auch nicht für eine Anhörungsrüge gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss.
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Volltext

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 16. Februar 2023 und der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Anhörungsrüge werden zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Die von dem Antragsteller mit Schreiben vom 9. April 2023 erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet.

a) Der Antragsteller hat die Anhörungsrüge frist- und formgemäß erhoben (§ 321a Abs. 2 Sätze 1 und 4 ZPO), auch wenn sie nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Fall der ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für eine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - IX ZR 49/16, juris Rn. 2; Beschluss vom 13. Dezember 2017 - I ZA 7/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 26. Januar 2021 - VIII ZA 6/20, juris Rn. 4 jeweils mwN).

b) Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Er hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die am 26. August 2021 abgelaufene Berufungsfrist nach der Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags des Antragstellers durch das Berufungsgericht jedenfalls noch im Dezember abgelaufen ist und der erst im April 2022 gestellte Wiedereinsetzungsantrag damit verspätet war. Auf den von dem Antragsteller als übergangen gerügten Vortrag zu einem weiteren, von ihm noch im Dezember 2021 gestellten Prozesskostenhilfeantrag kam es damit ebenso wenig an wie auf die Frage, ob er die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt.

2. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Anhörungsrüge war ebenfalls zurückzuweisen, weil Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht bewilligt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311; Beschluss vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03, BGHZ 159, 263, 265) und damit auch nicht für eine Anhörungsrüge gegen einen die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss.

Brückner

Haberkamp

Hamdorf

Malik

Laube