Condominium resolution invalidity: Loss of legal interest and value threshold for leave to appeal after partial invalidation in necessary co-litigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the constitutional complaint against the refusal of leave to appeal for the plaintiffs as inadmissible, upholding the lower court's partial rejection of their invalidity action; specifically, the appellate court’s decision, which had declared the specific condominium association resolution invalid only for certain claimants, remains in force for the remaining plaintiffs. The dispute concerned an *Nichtzulassungsbeschwerde* (complaint for leave to appeal) in a *Wohnungseigentumssache* (condominium law case) where specific unit owners challenged a resolution passed at an extraordinary assembly regarding emergency management finances. The court held that the right to protection (*Rechtsschutzbedürfnis*) no longer existed for the complainants because the contested resolution had already been legally declared invalid by the appellate court in favor of necessary co-litigants, which acts beneficially for all parties under § 48 Abs. 3 WEG (old version) in conjunction with § 48 Abs. 5 WEG. Furthermore, the court ruled that the disputed value did not exceed the €20,000 threshold required for leave to appeal under § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noting that the relevant measure is the interest in modifying the judgment rather than the total amount in controversy, and estimated the complainants' interest at approximately €10,119.88.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 49a Abs. 1 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG, § 49a Abs. 1 GKG aF; Condominium resolution invalidity: Loss of legal interest and value threshold for leave to appeal after partial invalidation in necessary co-litigation: The dispute concerned an *Nichtzulassungsbeschwerde* (complaint for leave to appeal) in a *Wohnungseigentumssache* (condominium law case) where specific unit owners challenged a resolution passed at an extraordinary assembly regarding emergency management finances. The court held that the right to protection (*Rechtsschutzbedürfnis*) no longer existed for the complainants because the contested resolution had already been legally declared invalid by the appellate court in favor of necessary co-litigants, which acts beneficially for all parties under § 48 Abs. 3 WEG (old version) in conjunction with § 48 Abs. 5 WEG. Furthermore, the court ruled that the disputed value did not exceed the €20,000 threshold required for leave to appeal under § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noting that the relevant measure is the interest in modifying the judgment rather than the total amount in controversy, and estimated the complainants' interest at approximately €10,119.88.
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Volltext
Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen: Rechtsschutzbedürfnis nach rechtskräftiger Ungültigerklärung eines Beschlusses; Streitwertbemessung für Beschlussanfechtungsklage
[TENOR]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 14. Zivilkammer - vom 10. November 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 8, 9 und 23.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.594,40 €.
[GRUENDE]
I. Die Parteien bilden eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Am 29. Oktober 2018 fand eine außerordentliche Eigentümerversammlung statt, in der die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Notgeschäftsführung der Verwalterin beschlossen wurde.
Mit der im Jahr 2018 eingegangenen Klage beantragen die Kläger zu 1 bis 23, den Beschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil unter Abweisung der Klage im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die Ungültigerklärung lediglich auf die Klagen der Kläger zu 6 und 7 hin erfolgt. Gegen die Nichtzulassung der Revision wenden sich die Kläger zu 8, 9 und 23 mit ihrer Beschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte zu 10 beantragt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Rechtsschutzinteresse (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. November 1971 - IV ZR 26/70, BGHZ 57, 224, 225) der Beschwerdeführer noch fortbesteht, nachdem der angefochtene Beschluss mit dem Urteil des Berufungsgerichts aufgrund der von den Klägern zu 6 und 7 erhobenen Klage rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. Dieses Sachurteil wirkt nach § 48 Abs. 3 WEG aF i.V.m. § 48 Abs. 5 WEG nämlich auch zu Gunsten der Beschwerdeführer, die notwendige Streitgenossen der Kläger zu 6 und 7 sind (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 196/08, WuM 2009, 373 Rn. 22). Ein Rechtsschutzinteresse kann sich jedenfalls nicht daraus ergeben, dass die Beschwerdeführer weitere Anfechtungsgründe geltend machen, die nicht der Grund für die erfolgte Ungültigkeitserklärung waren; denn einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstands einer Anfechtungsklage (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22, juris Rn. 10).
2. Jedenfalls übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
a) Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN).
b) Die Kläger zu 8, 9 und 23 haben in der Nichtzulassungsbeschwerde eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Sie meinen, ihre Beschwer stimme mit dem von dem Berufungsgericht für das Berufungsverfahren auf der Grundlage des gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF festgesetzten Streitwert von 338.358,50 € überein. Dies trifft nicht zu. Der Streitwert für wohnungseigentumsrechtliche Beschlussklagen entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Maßgebend ist vielmehr das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 2; Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZR 167/16, NZM 2017, 635 Rn. 3). Anhaltspunkte für eine derartige Bewertung hat die Beschwerde nicht dargelegt.
c) Der Senat schätzt die Beschwer der Kläger zu 8, 9 und 23 auf insgesamt 10.119,88 €. Das Revisionsgericht muss in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegebenenfalls eine Schätzung vornehmen; als Grundlage der Schätzung dienen dabei aber nur solche Tatsachen, die der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht hat oder die jedenfalls in Verbindung mit dem Berufungsurteil offenkundig sind (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, MDR 2022, 791 Rn. 7). Hier lässt sich die Höhe des Interesses der Kläger zu 8, 9 und 23 an der Entscheidung den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen in dem amtsgerichtlichen Urteil entnehmen, gegen die sich die Kläger nicht gewandt haben. Hiernach beträgt das Interesse der Kläger zu 8 und 9 (2.287,19 € + 2.652,60 € =) 4.939,79 €, dasjenige der Klägerin zu 23 (2.080,72 € + 2.893,74 € + 205,63 € =) 5.180,09 €.
III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49a Abs. 1 GKG aF (zu dessen Anwendbarkeit auf Altfälle vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2021 - V ZR 258/20, NJW-RR 2022, 20 Rn. 18 f.). Dabei legt der Senat bezüglich des Gesamtinteresses der Parteien mangels anderer Anhaltspunkte den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Wert von 1.713.313,08 € zugrunde. Der nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG aF grundsätzlich auf das hälftige Gesamtinteresse zu bestimmende Wert ist nach § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF auf den fünffachen Wert des Interesses der Kläger zu 8, 9 und 23 begrenzt.
Brückner
Göbel
Malik
Laube
Grau