Scope of "bankruptcies" exception in Art. 1(2)(b) Lugano Convention and applicability of Art. 22(5) exclusive jurisdiction to enforcement objection actions based on set-off
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, thereby upholding the lower court's judgment that the German courts lacked international jurisdiction; in doing so, the court fixed the value of the complaint proceedings at approximately 1.37 million euros. The dispute involved a challenge to the international jurisdiction of German courts under the Lugano Convention, specifically regarding whether the exclusion for "bankruptcies" under Article 1(2)(b) Lugano Convention and the exclusive jurisdiction for matters relating to winding up of bankruptcies under Article 22(5) applied to enforcement objection actions based on set-off or fulfillment agreements in the context of a foreign insolvency proceeding. The court held that no reference to the Court of Justice of the European Union was necessary because the interpretation of "bankruptcies" is settled in EU case law and the application of exclusive jurisdiction rules to enforcement objections remains governed by prior established national jurisprudence, concluding that the lack of jurisdiction did not leave the plaintiff without a legal remedy as the claim could be pursued in the parallel Swiss insolvency proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO; Scope of "bankruptcies" exception in Art. 1(2)(b) Lugano Convention and applicability of Art. 22(5) exclusive jurisdiction to enforcement objection actions based on set-off: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Klägers hat das Berufungsgericht nicht verletzt.
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KI-generiertVolltext
Internationale Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen: Auslegung des Merkmals "Konkurse" in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b LugÜ; Anwendbarkeit bei Vollstreckungsgegenklagen
[TENOR]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.369.740,70 € festgesetzt.
[GRUENDE]
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Klägers hat das Berufungsgericht nicht verletzt.
Die Sache hat auch nicht deswegen grundsätzliche Bedeutung, weil der Senat gehalten wäre, im Revisionsverfahren ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten. Zwar liegt immer dann ein Grund für die Zulassung der Revision vor, wenn eine entscheidungserhebliche Frage durch eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu klären ist. Im Streitfall hätte der Senat indessen keine Veranlassung gehabt, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten.
Zur Auslegung des Merkmals "Konkurse" in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) hat sich der Europäische Gerichtshof bereits mehrfach geäußert. Im Grundsatz ist die Anwendung des Lugano-Übereinkommens nur bei Klagen ausgeschlossen, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-641/16, Tünkers France, ZIP 2017, 2275 Rn. 19). Die Anwendung dieses Grundsatzes im Einzelfall ist vornehmlich Aufgabe der Gerichte der Vertragsstaaten. Deshalb nötigt auch die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Februar 2013 (4A_380/2012, BGE 139 III 236, 245 ff) den Senat nicht zu einem Vorabentscheidungsersuchen, zumal dort ein anderer Anspruch als im vorliegenden Fall zur Entscheidung stand.
Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist auch nicht zur Klärung von Fragen im Zusammenhang mit Art. 22 Nr. 5 LugÜ geboten. Zu der Frage, ob diese Regelung auf eine Vollstreckungsgegenklage Anwendung findet, die sich darauf stützt, dass die titulierte Forderung durch Aufrechnung erloschen sei, gilt weiterhin, was der Senat in seinem Beschluss vom 3. April 2014 (IX ZB 88/12, NJW 2014, 2798 Rn. 16 f) ausgeführt hat. Auch zur Anwendbarkeit von Art. 22 Nr. 5 LugÜ auf Vollstreckungsgegenklagen, mit denen eine vollstreckungshindernde Vereinbarung geltend gemacht wird, stellen sich keine klärungsbedürftigen Fragen.
Die Anwendung des Lugano-Übereinkommens mit der Folge fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte stellt die vom Kläger vertretene Insolvenzmasse auch nicht rechtlos. Es bleibt die - vom Kläger bereits genutzte - Möglichkeit, die zur Aufrechnung gestellte Forderung im Rahmen des in der Schweiz geführten Anschlusskonkursverfahrens vor den Schweizer Gerichten geltend zu machen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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