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VIII ZB 34/16 ECLI:DE:BGH:2016:071216BVIIIZB34.16.0 KI-generiert

Rechtsbeschwerde inadmissibility for lack of fundamental legal significance despite procedural mischaracterization of rejected reinstatement request

Geschäftsnummer VIII ZB 34/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the defendant’s legal complaint as inadmissible, thereby upholding the appellate court’s rejection of the defendant’s appeal and leaving the lower court’s judgment against the tenant in force. The case involved a landlord’s claim for eviction, where the tenant failed to file a timely objection to a default judgment within the two-week statutory deadline, leading the trial court to reject both the objection and the implicit request for reinstatement. Although the appellate court erroneously classified the trial court’s decision as a second default judgment rather than a rejection of an inadmissible objection, the Supreme Court found no prejudice to the defendant because the appellate court correctly determined that the tenant had not plausibly demonstrated that the missed deadline was due to no fault of her own, rendering the appeal substantively unfounded. The decision rests on procedural grounds under § 574 Abs. 2 ZPO, citing the lack of fundamental legal significance, and confirms that the failure to substantiate a claim for reinstatement under the applicable civil procedure norms bars successful appeal despite the lower instance’s procedural mischaracterization.

Legislator-Regeste

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§ 522 Abs. 1 ZPO, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 345 ZPO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO; Rechtsbeschwerde inadmissibility for lack of fundamental legal significance despite procedural mischaracterization of rejected reinstatement request: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Schlagwörter

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Ausweisung des Mieters Verfahrensrügen Zivilurteil Versäumung der gesetzlichen Frist Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vorabentscheidungsverfahren
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Volltext

Rechtsbeschwerde gegen eine irrtümliche Verwerfung

[TENOR]

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 63. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 14. April 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 2.388,72 €

[GRUENDE]

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Räumung ihrer Mietwohnung in Anspruch.

In der ersten Instanz hat sich die Beklagte selbst vertreten und in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Das daraufhin gegen sie ergangene Versäumnisurteil wurde ihr am 9. Oktober 2015 zugestellt. Der Einspruch der Beklagten ging nicht innerhalb der bis 23. Oktober 2015 (Freitag) laufenden zweiwöchigen Einspruchsfrist, sondern erst am folgenden Wochenende (24./25. Oktober 2015) ein. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 wies das Amtsgericht die Beklagte auf den nicht fristgemäßen Eingang hin, woraufhin diese mit einem am 16. November 2015 bei Gericht eingegangenen Schreiben mitteilte, sie habe am 23. Oktober 2015 das bereits gefertigte Einspruchsschreiben in den Gerichtsbriefkasten einwerfen wollen, sei daran aber aus - nicht näher spezifizierten - gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen.

Das Amtsgericht hat den Einspruch mit Urteil vom 16. November 2015 als unzulässig verworfen. Es hat eine ausreichende Entschuldigung der Fristversäumung verneint. Es fehle an einem Attest und an einer Glaubhaftmachung; auch sei nicht ersichtlich, dass die Einspruchsschrift nicht per Fax hätte eingereicht werden können.

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts als zweites Versäumnisurteil angesehen und die (durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegte) Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil die Beklagte nicht schlüssig dargetan habe, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe (§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Zwar hat das Berufungsgericht das Urteil des Amtsgerichts vom 16. November 2015, bei dem es sich um die Verwerfung eines unzulässigen Einspruchs unter gleichzeitiger (stillschweigender) Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist handelt, rechtsfehlerhaft als zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) angesehen und die Berufung deshalb nach § 522 Abs.1 ZPO als unzulässig verworfen. Dies hat sich aber im Ergebnis nicht zu Lasten der Beklagten ausgewirkt. Denn das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, die Beklagte habe nicht schlüssig dargetan, ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert gewesen zu sein. Die Berufung hätte somit auch bei korrekter verfahrensrechtlicher Behandlung in der Sache keinen Erfolg haben können; sie hätte als unbegründet zurückgewiesen werden müssen.

Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Dr. Milger

Dr. Achilles ist wegen Urlaubsan der Unterschrift verhindert.Karlsruhe, 09.12.2016

Dr. Schneider

Dr. Milger

Dr. Fetzer

Dr. Bünger