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II ZR 141/09 KI-generiert

Multiple clients' attorney fee cap: no value addition for identical subject matter under § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG

Geschäftsnummer II ZR 141/09
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the lawyer's application to have their fee value fixed at €60,000,000, upholding the lower court's determination of €30,000,000, thereby prevailing in favor of the opposing party's position on fee limitation. The dispute concerned the calculation of the subject matter value for attorney's fees in a commercial case involving multiple clients represented by the same counsel, where the lawyer argued for an aggregate value based on the sum of individual client limits. The court ruled that under § 32(1) RVG, the judicially set value for court fees governs attorney fees; the statutory cap under § 22(2) sentence 2 RVG does not permit value addition for multiple clients unless their legal matters involve distinct subject matters, whereas here the single subject matter was concerned, meaning the lawyer's additional workload is instead compensated via the multiplier under No. 1008 VV-RVG rather than by uncapping the €30,000,000 limit.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 RVG, § 39 Abs. 2 GKG, § 33 Abs. 1 RVG, § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 22 Abs. 1 RVG, § 7 Abs. 2 RVG; Multiple clients' attorney fee cap: no value addition for identical subject matter under § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG: Für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist gemäß § 32 Abs. 1 RVG der für die Gerichtsgebühren gemäß § 39 Abs. 2 GKG gerichtlich auf 30.000.000 € festgesetzte Wert maßgebend. Er ist nicht gemäß § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG selbständig auf 60.000.000 € festzusetzen, weil die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten denselben Gegenstand betroffen hat. Die Erhöhung der Wertgrenze für die Anwaltsgebühren über 30.000.000 € hinaus nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass die dort als "in derselben Angelegenheit" für die mehreren Auftraggeber bezeichnete anwaltliche Tätigkeit verschiedene Gegenstände betrifft (BGH, Beschluss vom 2.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Handelssache Streitwert Gegenanwalt gesetzliche Grenzen Gesamtstrafe
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Volltext

Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Revisionsverfahren, den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 60.000.000 € festzusetzen, wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist gemäß § 32 Abs. 1 RVG der für die Gerichtsgebühren gemäß § 39 Abs. 2 GKG gerichtlich auf 30.000.000 € festgesetzte Wert maßgebend. Er ist nicht gemäß § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG selbständig auf 60.000.000 € festzusetzen, weil die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten denselben Gegenstand betroffen hat. Die Erhöhung der Wertgrenze für die Anwaltsgebühren über 30.000.000 € hinaus nach § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG setzt voraus, dass die dort als "in derselben Angelegenheit" für die mehreren Auftraggeber bezeichnete anwaltliche Tätigkeit verschiedene Gegenstände betrifft (BGH, Beschluss vom 2.

März 2010 - II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 10). Daran hält der Senat auch angesichts der im Schrifttum geäußerten Kritik (Bischoff, NJW 2010, 1374; Haas/Fischera, LMK 2010, 304946; zustimmend dagegen Thiel, AGS 2010, 215) nach neuerlicher Überprüfung fest. Grundsätzlich kommt eine Wertaddition nur bei verschiedenen Gegenständen in einer Angelegenheit in Betracht (§ 22 Abs. 1 RVG); bei demselben Gegenstand wird die Mehrarbeit des Rechtsanwalts bei mehreren Auftraggebern dagegen durch eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG entgolten.

Gegen eine Addition der gekappten Gegenstandswerte mehrerer Auftraggeber bei einem Gegenstand spricht vor allem, dass dann dem Anwalt insgesamt eine höhere Vergütung zustehen würde, als er zusammengerechnet von den einzelnen Auftraggebern verlangen könnte. Dafür, dass der Gesetzgeber dem Anwalt mit § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG Gebühren in einer Höhe zusprechen wollte, die er nach § 7 Abs. 2 RVG von den Auftraggebern gar nicht verlangen kann, gibt es keinen Anhaltspunkt. Der Gesetzesbegründung lässt sich nur entnehmen, dass mit § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG bei mehreren Auftraggebern die Höchstgrenze für jeden Auftraggeber so bemessen werden sollte, als habe er den Auftrag allein erteilt (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG], BT-Drucks. 15/1971 S. 195).

Bergmann Strohn Reichart

Drescher Born