Contractual damages in lieu of performance: assessment based on hypothetical defect remediation costs despite buyer's own restoration efforts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice ordered the defendant to bear the costs of the revision proceedings, effectively upholding the plaintiff's position after the defendant paid the remaining disputed amount without objecting to the termination of proceedings. The case involved a dispute over contractual damages in lieu of performance for defects in a sold item, where the appellate court had erroneously reduced the damages because the buyer restored the item in-house. The court ruled that damages can be assessed based on the hypothetical costs of defect remediation required, and such costs are not reduced by the buyer's own restoration efforts; neither the order of restoration and the claim for damages nor the payment of prior damages affects the seller's obligation to pay the outstanding amount. The legal basis rests on the assessment of damages in lieu of performance under the German Civil Code, referencing BGHZ 229, 115, and procedural cost rules under §§ 91a and 92 ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; Contractual damages in lieu of performance: assessment based on hypothetical defect remediation costs despite buyer's own restoration efforts: Eine Änderung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen ist nicht veranlasst, weil nur ein geringfügiger Teil der Klageforderung in das Revisionsverfahren gelangt ist (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist bereits vorab entschieden worden.
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KI-generiertVolltext
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Streitwert von 590 €.
[GRUENDE]
1. Nachdem der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen hat (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO), entspricht es gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO billigem Ermessen, ihm die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Der Beklagte hat sich - wenn auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Kostenlast - durch die Zahlung der noch streitgegenständlichen Forderung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Beschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344). Jedenfalls hätte die Revision des Klägers voraussichtlich Erfolg gehabt. Denn der kaufvertragliche Schadensersatzanspruch statt der Leistung kann anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen werden (Senat, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 33/19, BGHZ 229, 115 Rn. 7 ff.). Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, reduziert sich der Schadensersatzanspruch nicht deshalb, weil der Käufer die Sache - wie hier - in Eigenarbeit wiederherstellt; auf die Reihenfolge von (Eigen-)Wiederherstellung und Schadensersatzverlangen kommt es dabei nicht an. Stellt der Käufer die Sache selbst wieder her, kann der Verkäufer nicht die Rückzahlung bereits gezahlten Schadensersatzes verlangen; ebenso wenig kann er die noch ausstehende Schadensersatzleistung verweigern.
2. Eine Änderung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen ist nicht veranlasst, weil nur ein geringfügiger Teil der Klageforderung in das Revisionsverfahren gelangt ist (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO); über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist bereits vorab entschieden worden.
Brückner
Göbel
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Malik