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VI ZR 224/21 ECLI:DE:BGH:2023:170423BVIZR224.21.0 KI-generiert

Right to be heard (Art. 103(1) GG) and omission of reasoning in non-admission dismissal (ZPO § 544(6)(2))

Geschäftsnummer VI ZR 224/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the defendant's complaint for denial of hearing (Anhörungsrüge) against a prior panel decision, ordering that the complaint be rejected at the defendant's expense. The dispute arose in a civil revision proceeding where the defendant challenged a panel decision that had dismissed their non-admission complaint (Nichtzulassungsbeschwerde) without providing an explicit reasoning. The court held that the original panel did not violate the constitutional right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law (GG), as it is not required to address every individual point of argument expressly. Relying on Section 544(6) sentence 2 of the Code of Civil Procedure (ZPO), the court affirmed that the panel was entitled to omit reasons for its decision on the non-admission complaint if such reasoning would not contribute to clarifying the conditions for admitting a revision.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO; Right to be heard (Art. 103(1) GG) and omission of reasoning in non-admission dismissal (ZPO § 544(6)(2)): Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör ZPO-Bestimmung substantiierte Begründung Verfassungsänderung Verletzung der Begründungspflicht formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 96, 205
Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24.
III ZR 263/04
Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.).
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Volltext

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 8. Februar 2023 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

Seiters

Müller

Allgayer

Böhm

Linder