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IV ZR 350/13 KI-generiert

Requirement of supplemental procedural cost security despite legal expense insurance coverage commitment under § 110(2) ZPO

Geschäftsnummer IV ZR 350/13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Civil Justice ordered the plaintiff to provide additional procedural cost security in the amount of €7,356.94 by March 28, 2014, granting the defendants' request to cover the costs of the third instance. The dispute arose from a claim of insufficient security, where the plaintiff, residing in South Africa, argued that a coverage commitment from their legal expense insurance for the non-admission complaint proceedings should exempt them from the obligation to post further security. The court rejected this defense, holding that a legal expense insurance commitment is not among the statutory grounds for exemption from security under Section 110(2) of the Code of Civil Procedure (ZPO). Relying on Section 112(3) ZPO, the court affirmed the defendants' right to demand supplemental security calculated based on the anticipated attorney fees for the potential appeal to the Federal Court of Justice, including specific fee rates and value-added tax, as the previously ordered security did not cover the third instance.

Legislator-Regeste

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§ 112 Abs. 3 ZPO, § 110 Abs. 2 ZPO; Requirement of supplemental procedural cost security despite legal expense insurance coverage commitment under § 110(2) ZPO: Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit sind nach § 112 Abs. 3 ZPO gegeben. Die Beklagten haben die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten mit ihrer Klageerwiderung vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148 unter 1 m.w.N.). Das Landgericht hat mit Zwischenurteil vom 31. Juli 2012 die Sicherheit nach den voraussichtlichen Anwaltskosten der Beklagten für die ersten beiden Rechtszüge und den Gerichtskosten der Berufungsinstanz berechnet.

Schlagwörter

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Sicherheitsleistung Anwaltskosten Prozessvoraussetzung gesetzliche Versicherungspflicht Zivilprozessordnung Versicherungsschutz
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Volltext

Prozesskostensicherheit für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren trotz Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung

[TENOR]

Es wird angeordnet, dass die Klägerin wegen der Prozesskosten der Beklagten bis zum 28. März 2014 eine weitere Sicherheit in Höhe von 7.356,94 € zu leisten hat.

[GRUENDE]

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit sind nach § 112 Abs. 3 ZPO gegeben. Die Beklagten haben die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten mit ihrer Klageerwiderung vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148 unter 1 m.w.N.). Das Landgericht hat mit Zwischenurteil vom 31. Juli 2012 die Sicherheit nach den voraussichtlichen Anwaltskosten der Beklagten für die ersten beiden Rechtszüge und den Gerichtskosten der Berufungsinstanz berechnet.

Da nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten die angeordnete Sicherheit die Verfahrensgebühren des dritten Rechtszuges nicht abdeckt und die Klägerin weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Südafrika hat, können die Beklagten eine weitere Sicherheit verlangen. Die Klägerin kann von der Pflicht zur Sicherheitsleistung nicht deshalb befreit werden, weil ihre Rechtsschutzversicherung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Deckung zugesagt hat. Die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung gehört nicht zu den Befreiungstatbeständen gemäß § 110 Abs. 2 ZPO. Der Antrag auf Stellung einer weiteren Prozesskostensicherheit ist auch nicht treuwidrig.

Die Höhe der weiteren Sicherheit bemisst der Senat auf der Grundlage des Streitwerts von 102.537,18 € nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revision: 2,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 3.456,90 €, 0,3-Erhöhungsgebühr in Höhe von 450,90 €, 1,5-Terminsgebühr in Höhe von 2.254,50 €, Auslagenpauschale in Höhe von 20 €, zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 1.174,64 €, insgesamt 7.356,94 €).

Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski Dr. Brockmöller