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2 StR 317/17 ECLI:DE:BGH:2018:020518B2STR317.17.0 KI-generiert

Review standard for judicial decisions releasing lay judges from duty in criminal proceedings

Geschäftsnummer 2 StR 317/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice’s 2nd Criminal Senate dismissed the defendant’s appeal, thereby upholding the Cologne District Court’s conviction for murder and manslaughter resulting in a life imprisonment sentence and the finding of special guilt. The case concerned a procedural challenge where the defendant argued that the criminal chamber was improperly constituted due to the unlawful release of principal and auxiliary lay judges from their duties, while other issues were deemed unavailing. The court held that pursuant to § 54 GVG and § 338 No. 1 lit. b StPO, a appellate review of a judge’s decision to release lay judges for professional reasons or leave is limited to verifying that the decision was not arbitrary or untenable rather than reviewing its substantive correctness; as the lower court’s documentation via emails met the requirements of § 54 para. 3 GVG and the decision was not willful, the defect did not invalidate the trial.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Review standard for judicial decisions releasing lay judges from duty in criminal proceedings: Der näheren Erörterung bedarf nur die Rüge des Angeklagten, der von den Verteidigern in der Hauptverhandlung erhobene Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung der Strafkammer in der Person der Haupt- und Hilfsschöffin sei zu Unrecht zurückgewiesen worden (§ 338 Nr. 1 Buchst. b) StPO).

Schlagwörter

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Kognitionsbeschränkung Verfahrensüberprüfung lebenslängliche Freiheitsstrafe Justizreform Mord richterliche Fürsorgepflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Entscheidung über Entbindung von Schöffen vom Revisionsgericht nur auf Vertretbarkeit zu überprüfen

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2017 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 25. August 2015 wegen Mordes und Totschlags zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben (Beschluss vom 3. Mai 2016 - 2 StR 157/16). Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten (erneut) wegen Mordes und Totschlags zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Außerdem hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der näheren Erörterung bedarf nur die Rüge des Angeklagten, der von den Verteidigern in der Hauptverhandlung erhobene Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung der Strafkammer in der Person der Haupt- und Hilfsschöffin sei zu Unrecht zurückgewiesen worden (§ 338 Nr. 1 Buchst. b) StPO).

Der Senat kann dahin stehen lassen, ob die Rüge zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben worden ist, weil die Revision nicht auch die Anlagen mitteilt, auf die in den Entbindungsentscheidungen vom 5. und vom 12. September 2016 jeweils Bezug genommen wird. Die Rüge hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

Ob ein Schöffe auf seinen Antrag hin von der Dienstleistung aus beruflichen Gründen oder wegen Urlaubs entbunden werden kann, weil die Dienstleistung unzumutbar ist (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG), hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Urteile vom 4. Februar 2015 - 2 StR 76/14, BGHR GVG § 54 Abs. 1 Verhinderung 1 und vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, StraFo 2017, 160, 161 mwN).

Die auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 GVG erfolgte Entscheidung über die Entbindung von Schöffen ist angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern allein darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist (BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, BGHR GVG § 54 Abs. 1 Verhinderung 2; Senat, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, StraFo 2017, 160, 161 mwN; vgl. auch BT-Drucks. 8/976, S. 66).

Die Entbindungsentscheidungen genügen mit Blick auf den Inhalt der E-Mails der Schöffinnen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben und damit hier auch dem Dokumentationserfordernis des § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG ausreichend Rechnung tragen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15, BGHR GVG § 54 Abs. 3 Satz 2 Verhinderung 1; Senat, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 342/15, StraFo 2017, 160, 161), den vorgenannten Maßstäben und erweisen sich nicht als willkürlich.

Schäfer

Appl

Zeng

RiBGH Dr. Grube befindetsich im Urlaub undist deshalb gehindertzu unterschreiben.

Schäfer

Schmidt