Tateinheit of narcotics dealing and possession in significant quantities in criminal revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, ordering the lower court's judgment to be amended to explicitly include a conviction for the commensurate unlawful possession of narcotics in significant quantities, while simultaneously correcting the judgment formula to reflect that the defendant was acquitted of all other charges; the remaining revision was dismissed, and the defendant bore the costs of the appellate proceedings. This dispute arose from a criminal appeal against a Landgericht Mönchengladbach sentence of five years' imprisonment for two counts of dealing in narcotics in significant quantities, where the defendant challenged the legal classification of his conduct. The court held that the findings of fact regarding the defendant's possession of amphetamine base for personal consumption necessitated the addition of the possession charge in a tateinheit (ideal concurrence) with the dealing offenses, a modification permitted under §§ 354, 358(2) StPO because the defendant could not have defended himself more effectively against the altered verdict, while the acquittal was ordered per the arguments of the Federal Public Prosecutor to correct a formal error in the original judgment's tenor.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Tateinheit of narcotics dealing and possession in significant quantities in criminal revision: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zu einer Änderung und Ergänzung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. September 2023 dahin
a) geändert, dass der Angeklagte zusätzlich jeweils des tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist;
b) ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zu einer Änderung und Ergänzung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen bedarf - wie das Landgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, im Tenor jedoch versehentlich nicht zum Ausdruck gebracht hat - der Änderung dahin, dass beide Taten jeweils tateinheitlich mit dem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge begangen wurden. Die Verurteilung auch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird von den getroffenen Feststellungen getragen, wonach der Angeklagte in beiden Fällen jeweils insgesamt nicht geringe Mengen Amphetaminbase enthaltende Betäubungsmittel zum Eigenkonsum vorhielt. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen gegen den geänderten Schuldspruch hätte verteidigen können. Auch die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert die partielle Verböserung des Schuldspruchs nicht (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 521/18, juris Rn. 53; Beschlüsse vom 29. April 2020 - 3 StR 532/19, juris Rn. 20; vom 19. September 2023 - 3 StR 216/23, juris Rn. 2).
2. Aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen ist die Urteilsformel zudem mit Blick auf die Freisprechung des Angeklagten im Übrigen zu ergänzen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
Schäfer
Paul
RiBGH Dr. Berg befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben.
Schäfer
RiBGH Dr. Kreicker befindet sich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben.
Erbguth
Schäfer