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2 ARs 8/19 ECLI:DE:BGH:2019:270219B2ARS8.19.0 KI-generiert

Jurisdiction for revoking suspended sentence: Statutory vesting of jurisdiction in the enforcement chamber where the sentence is currently executed displaces the trial court's prior involvement

Geschäftsnummer 2 ARs 8/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Appeal (BGH) overturned a lower court's order transferring jurisdiction, ruling that the sentencing supervision chamber of the Landgericht Görlitz holds exclusive jurisdiction to decide on the revocation of a suspended prison sentence. The dispute concerned the proper venue for a post-conviction decision regarding the revocation of a suspended remainder of a total sentence originally imposed by a different regional court. The decisive legal basis is § 462a para. 1 sentence 1 of the Code of Criminal Procedure (StPO), which establishes that when a custodial sentence is being executed, jurisdiction for revocation decisions lies with the sentencing supervision chamber in the district where the sentence is currently being executed; this statutory jurisdiction permanently displaces any prior or potential jurisdiction of the original trial court, regardless of whether that court had previously been seized of the matter.

Legislator-Regeste

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§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO; Jurisdiction for revoking suspended sentence: Statutory vesting of jurisdiction in the enforcement chamber where the sentence is currently executed displaces the trial court's prior involvement: „Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz vom 1. November 2018, mit dem sie die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehenden Entscheidungen gemäß §§ 453, 462a StPO der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Essen übertragen hat, ist aufzuheben. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz ist für die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschluss des Landgerichts Essen vom 4. Januar 2013 zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Essen vom 26. Oktober 2012 zuständig.

Schlagwörter

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Widerruf des bedingten Strafvollzugs Strafzumessung Vollstreckungsentscheid Ausschließliche Zuständigkeiten Strafprozessordnung gesetzliche Grundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Strafvollstreckungssache: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für eine nachträgliche Entscheidung zur Bewährung

[TENOR]

1. Der Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 1. November 2018 wird aufgehoben.

2. Für die Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Essen vom 4. Januar 2013 (35 KLs-71 Js 529/08-15/12) ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz zuständig.

[GRUENDE]

Der Senat schließt sich dem Antrag des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

„Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz vom 1. November 2018, mit dem sie die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehenden Entscheidungen gemäß §§ 453, 462a StPO der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Essen übertragen hat, ist aufzuheben. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz ist für die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschluss des Landgerichts Essen vom 4. Januar 2013 zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Essen vom 26. Oktober 2012 zuständig.

Wird gegen den Verurteilten Freiheitsstrafe vollstreckt, dann ist für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung die Freiheitsstrafe vollstreckt wird. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges schon mit der Entscheidung über den Widerruf befasst war. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer verdrängt stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; eine Zuständigkeitsfixierung durch Befasstsein des Tatgerichts gibt es insoweit nicht (BGH NStZ-RR 2006, 66; 2007, 94; OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326; Appl in KK/StPO 7. Auflage § 462a Rn. 16/30). So liegt der Fall hier: Die Strafkammer des Landgerichts Essen als Gericht des ersten Rechtszuges – in dieser Sache befand sich der Verurteilte ausschließlich in Untersuchungshaft; am 2. Mai 2012 wurde er aus der Haft entlassen (siehe Blatt 80 Band I BewH; siehe Beschluss des Landgerichts Essen vom 26. November 2018 und Blatt 221 Band II BewH) - war spätestens mit Übersendung der Anklageschrift zum Bewährungsheft (siehe Band I Blatt 153 BewH) mit der Sache befasst. Mit Eintritt der Rechtskraft des weiteren Urteils des Landgerichts Bautzen am 6. Februar 2017 (siehe Band II Blatt 229 BewH) ging die Untersuchungshaft in dortiger Sache (siehe Band II Blatt 232 BewH) allerdings in Strafhaft über, so dass seit diesem Zeitpunkt gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wurde. Mit Eintritt der Rechtskraft ging damit aber die sachliche Zuständigkeit für die zu treffende Entscheidung und damit auch die Befasstheit kraft Gesetzes (§ 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO) auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz über.“

Franke

Appl

RiBGH Prof. Dr. Krehl istkrankheitsbedingt an derUnterschrift gehindert.

Franke

Zeng

Grube