Liability for damage from unpermitted defeat devices under § 823(2) BGB and EG-FGV as protective statutes
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof (BGH) partially reversed the appellate judgment in favor of the plaintiff, remanding the case for a new hearing to determine liability for difference damages, while leaving the lower court's dismissal of the "full" damages claim and the denial of tort liability under § 826 BGB in force. The dispute concerned a purchaser of a used diesel vehicle equipped with an unpermitted "defeat device" (abschalteinrichtung) that manipulated emission levels during laboratory testing, leading to a claim for compensation of the purchase price difference and ancillary relief. The decisive legal basis is § 823 para. 2 BGB in conjunction with §§ 6(1) and 27(1) of the German Act on the Implementation of the Framework Directive on Road Vehicle Emissions (EG-FGV), which the BGH confirmed constitute protective statutes safeguarding vehicle buyers from economic losses due to non-compliant emission controls, thereby establishing a valid basis for a claim for difference damages (Differenzschaden) previously overlooked by the appellate court.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Liability for damage from unpermitted defeat devices under § 823(2) BGB and EG-FGV as protective statutes: The dispute concerned a purchaser of a used diesel vehicle equipped with an unpermitted "defeat device" (abschalteinrichtung) that manipulated emission levels during laboratory testing, leading to a claim for compensation of the purchase price difference and ancillary relief. The decisive legal basis is § 823 para. 2 BGB in conjunction with §§ 6(1) and 27(1) of the German Act on the Implementation of the Framework Directive on Road Vehicle Emissions (EG-FGV), which the BGH confirmed constitute protective statutes safeguarding vehicle buyers from economic losses due to non-compliant emission controls, thereby establishing a valid basis for a claim for difference damages (Differenzschaden) previously overlooked by the appellate court.
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KI-generiertProcedural basis for the partial reversal of the lower court's judgment.
Procedural standard ensuring that the remanded matter is not already correctly decided on other grounds.
Procedural basis for the remand of the case to the appellate court for new hearing and decision.
Volltext
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. April 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufungsanträge zu 1, zu 3 und zu 4 zurückgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug in Anspruch.
Die Klägerin erwarb am 5. August 2014 einen von der Beklagten hergestellten, gebrauchten BMW X3 xDrive20d, der mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe N 47 ausgerüstet ist.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich des Werts der gezogenen Nutzungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, Zahlung von Deliktszinsen, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge mit Ausnahme der Deliktszinsen weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Klägerin stehe ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB nicht zu. Sie habe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Beklagte sie entweder unter Täuschung der Genehmigungsbehörden oder mittels der Verwendung einer prüfstandsbezogenen Emissionskontrolle sittenwidrig geschädigt habe.
Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht.
II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.
1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insofern auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III. Die Berufungsentscheidung ist demnach im beantragten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
C. Fischer
Krüger
Götz
Rensen
Katzenstein