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V ZR 46/24 ECLI:DE:BGH:2024:170424BVZR46.24.0 KI-generiert

Eligibility for appointment of court-appointed counsel: failure to prove unsuccessful attempts to retain private counsel

Geschäftsnummer V ZR 46/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the plaintiff's application for the appointment of a *Notanwalt* (legal aid counsel), thereby denying the procedural prerequisite for lodging a non-acceptance complaint. In the context of an appeal against a civil judgment, the plaintiff failed to substantively demonstrate that they had made reasonable efforts to retain a regular attorney admitted to practice at the BGH, as required by § 78b(1) ZPO. Although the application was filed within the appeal deadline, the plaintiff merely listed the names of eight attorneys who allegedly declined the mandate by telephone, without providing the necessary written evidence or an affidavit to prove these rejections. The court held that the lack of formal proof was fatal, noting that the plaintiff could have obtained written confirmations or sworn statements, and interpreted the plaintiff's initial filing as a request for counsel only, not as the actual submission of the non-acceptance complaint.

Legislator-Regeste

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§ 78b Abs. 1 ZPO; Eligibility for appointment of court-appointed counsel: failure to prove unsuccessful attempts to retain private counsel: Daran fehlt es hier. Zwar ist der Antrag des Klägers am 24. Dezember 2023 und damit noch innerhalb der am Montag, 15. Januar 2024 ablaufenden Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen. In dem Antrag fehlt es aber bereits an der Darlegung, dass sich der Kläger darum bemüht hat, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Ernennungsverfahren Zivilurteil gesetzliche Verfahrensfrist Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2 mwN). Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg mindestens an fünf Rechtsanwälte gewandt zu haben (Senat, Beschluss vom 12. März 2018 - V ZA 51/17, juris Rn. 2 mwN).

2. Daran fehlt es hier. Zwar ist der Antrag des Klägers am 24. Dezember 2023 und damit noch innerhalb der am Montag, 15. Januar 2024 ablaufenden Einlegungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen. In dem Antrag fehlt es aber bereits an der Darlegung, dass sich der Kläger darum bemüht hat, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden.

3. Ob das am 2. Februar 2024 eingegangene weitere Schreiben des Klägers ausnahmsweise Berücksichtigung finden kann, bedarf keiner Entscheidung, da dadurch zwar die Darlegung, nicht jedoch der erforderliche Nachweis nachgeholt worden ist. In diesem Schreiben hat der Kläger nach dem Hinweis der Rechtspflegerin, dass keine schriftlichen Absageerklärungen vorgelegt worden seien, lediglich die Namen von acht beim Bundesgerichthof zugelassenen Rechtsanwälten genannt, die telefonisch die Mandatsübernahme abgelehnt hätten. Ein Nachweis fehlt. Ein solcher war nicht deshalb entbehrlich, weil die Kontaktaufnahmen wegen der Weihnachtsfeiertage und den engen Fristen telefonisch erfolgt sein sollen. Der Kläger hätte sich nachträglich um schriftliche Bestätigungen bemühen können; dies wäre durchaus erfolgversprechend gewesen, denn den Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof ist bekannt, zu welchem Zweck solche Erklärungen benötigt werden. Wenn schriftliche Bestätigungen dennoch nicht zu erlangen gewesen wären, hätte der Kläger seine Bemühungen auf andere Weise glaubhaft machen können, etwa durch eine eidesstattliche Versicherung (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2018 - V ZA 51/17, juris Rn. 4). Auch hieran fehlt es aber.

4. Bei der gebotenen interessegerechten Auslegung des von dem Kläger persönlich verfassten Schreibens vom 24. Dezember 2023 ist davon auszugehen, dass hiermit (nur) die Bestellung eines Notanwalts für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, nicht jedoch auch die - Kosten auslösende - Nichtzulassungsbeschwerde bereits eingelegt werden sollte.

Brückner

Göbel

Haberkamp

Laube

Grau