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VIa ZR 1509/22 ECLI:DE:BGH:2024:070524BVIAZR1509.22.0 KI-generiert

Admissibility of hearing complaint challenging Senate’s interpretation of protective statutes in tort claim based on EU type approval

Geschäftsnummer VIa ZR 1509/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's petition for review of the right to be heard (*Anhörungsrüge*), leaving the Senate’s prior decision of March 5, 2024, in force and placing the costs on the plaintiff. The dispute arose from a civil tort claim under § 823(2) BGB in conjunction with §§ 6(1) and 27(1) EG-FGV, where the plaintiff argued that the appellate court’s reliance on a valid EU type approval as a self-supporting ground for dismissing the claim was logically premature before clarifying the protective character of the regulations. The court held that the petition was unfounded because it did not allege a violation of the constitutional right to be heard under Art. 103(1) GG, but rather merely criticized the Senate's legal interpretation of the appellate court’s reasoning and the assessment of fault, which constitutes a substantive challenge to the lower court's findings rather than a procedural hearing defect.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2 BGB; Admissibility of hearing complaint challenging Senate’s interpretation of protective statutes in tort claim based on EU type approval: Dies gilt auch für die Ausführungen des Klägers zur Bedeutung der Erwägungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Verschuldens. Insofern wendet sich die Anhörungsrüge ebenfalls nicht gegen eine Gehörsverletzung, sondern nur gegen eine vermeintlich fehlerhafte Würdigung der tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts durch den Senat und greift diese als rechtsfehlerhaft an.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Zivilrechtsstreitigkeit Verfahrensüberprüfung Klagebewilligung materielle Mängel Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet, weil der Senat den durch Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt hat.

Der Kläger meint, der Senat habe verkannt, dass die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, mit Rücksicht auf die rechtsbeständige EG-Typgenehmigung fehle es an einem Verstoß gegen die als Schutzgesetz in Betracht kommenden Bestimmungen § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, als selbständig tragende Begründung ausscheide, weil ein solcher Verstoß erst dann beurteilt werden könne, wenn die Grundsatzfrage nach dem Schutzgesetzcharakter der genannten Bestimmungen geklärt sei. Damit rügt der Kläger aber schon keine Gehörsverletzung, sondern wendet sich nur gegen die vom Senat vorgenommene Auslegung der Gründe des Berufungsurteils, nach der das Berufungsgericht die Zurückweisung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 selbständig tragend auch auf die Wirksamkeit der zutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung und der ihr zugrundeliegenden Typgenehmigung gestützt hat.

Dies gilt auch für die Ausführungen des Klägers zur Bedeutung der Erwägungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Verschuldens. Insofern wendet sich die Anhörungsrüge ebenfalls nicht gegen eine Gehörsverletzung, sondern nur gegen eine vermeintlich fehlerhafte Würdigung der tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts durch den Senat und greift diese als rechtsfehlerhaft an.

Soweit der Kläger schließlich ausführt, er habe die Erwägungen des Berufungsgerichts in Bezug auf das Verschulden angegriffen, hat der Senat die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmittelbegründung zur Kenntnis genommen. Maßgebend ist insofern jedoch, dass der Kläger in diesem Zusammenhang zwar ausgeführt hat, die Erwägungen des Berufungsgerichts seien von einem Rechtsirrtum beeinflusst, aber einen Zulassungsgrund nicht dargetan hat.

C. Fischer

Krüger

Rensen

Liepin

Vogt-Beheim