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5 StR 75/18 ECLI:DE:BGH:2018:100418B5STR75.18.0 KI-generiert

Single vs. multiple acts of document forgery: concurrence of repeated uses of a forged document under a unified criminal plan

Geschäftsnummer 5 StR 75/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, modifying the conviction from forgery of documents in 21 cases to 4 cases while upholding the conviction for fraud in 25 cases, and affirmed the overall prison sentence while ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The defendant was convicted for executing a scheme where he used four distinct forged personal documents to register limited liability companies under pseudonyms in different cities, which he then used to open business bank accounts to defraud prospective car buyers; the dispute centered on the concourse rules applied to the repeated use of the forged documents. The court held that multiple uses of a single forged document based on a unified criminal plan constitute a single act of document forgery rather than multiple independent offenses, reversing the lower court's classification of each use as a separate act.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Single vs. multiple acts of document forgery: concurrence of repeated uses of a forged document under a unified criminal plan: The defendant was convicted for executing a scheme where he used four distinct forged personal documents to register limited liability companies under pseudonyms in different cities, which he then used to open business bank accounts to defraud prospective car buyers; the dispute centered on the concourse rules applied to the repeated use of the forged documents. The court held that multiple uses of a single forged document based on a unified criminal plan constitute a single act of document forgery rather than multiple independent offenses, reversing the lower court's classification of each use as a separate act.

Schlagwörter

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Urkundenfälschung Realkonkurrenz von Straftaten einheitliches Zollpapier Bankunterlagen Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlungen E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to reject the further parts of the defendant's appeal as unfounded.

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Volltext

Urkundenfälschung: Konkurrenzen bei mehrfachem Gebrauch einer gefälschten Urkunde

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Oktober 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 25 Fällen und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 25 Fällen und wegen Urkundenfälschung in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Nach den Urteilsfeststellungen schlug eine nicht identifizierte Person dem Angeklagten ein „Geschäftsmodell“ vor, bei dem dieser im Internet zum Schein Autos zum Verkauf anbieten sollte, über die er tatsächlich nicht verfügte. Der jeweils im Voraus zu entrichtende Kaufpreis, zumindest aber eine Anzahlung, sollte auf von dem Angeklagten unter falschem Namen zu beantragende Bankkonten fließen, die für zuvor noch notariell zu gründende Unternehmen eingerichtet werden sollten. Die eingegangenen Beträge sollten vom Angeklagten abgehoben und zwischen ihm und dem Dritten geteilt werden. In Umsetzung dieses Tatplans ließ der Angeklagte in vier deutschen Städten jeweils unter Vorlage eines gefälschten tschechischen oder slowakischen Personaldokuments durch einen ortsansässigen Notar die Gründung einer GmbH beurkunden. Unter Vorlage desselben Personaldokuments und der jeweiligen Gründungsurkunde richtete er in den Städten sodann bei verschiedenen Banken „Geschäftskonten“ ein, die als Zielkonten für die Überweisungen der Käufer genutzt wurden. Nach wenigen Wochen verließ der Angeklagte die jeweilige Stadt wieder. In jeder Stadt trat er unter einer anderen Alias-Personalie auf und nutzte ein entsprechendes Personaldokument.

2. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Urkundenfälschungen hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat die Vorlage der gefälschten Personaldokumente bei den Notaren und den verschiedenen Banken an den vier verschiedenen Tatorten als jeweils selbständige Taten des Gebrauchmachens einer gefälschten Urkunde gewertet. Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen Tatplan entsprechend mehrfach gebraucht wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 - 4 StR 95/14, wistra 2014, 349, und vom 12. November 2015 - 2 StR 429/15, wistra 2016, 107). Das mehrfache Gebrauchmachen von den gefälschten Personaldokumenten in den verschiedenen Städten beruhte nach den Urteilsgründen jeweils auf einem einheitlichen Tatplan. Es stellt somit jeweils eine einheitliche Urkundenfälschung dar.

3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Paragraph 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für die Fälle 1.2 bis 1.5, 2.2. bis 2.6., 3.2. bis 3.4 und 4.2 bis 4.6 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten zur Folge. Für die an den unterschiedlichen Orten verwirklichten vier Taten hat es bei den in den Fällen 1.1., 2.1., 3.1. und 4.1. verhängten Freiheitsstrafen von ebenfalls jeweils einem Jahr und sechs Monaten sein Bewenden.

Im Hinblick auf die für acht Taten verhängten Strafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten sowie die weiteren Einzelstrafen von insgesamt zwölfmal einem Jahr und sechs Monaten und neunmal zwei Jahren Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es die Konkurrenzen in den Fällen der Urkundenfälschung zutreffend beurteilt hätte, zumal der Unrechtsgehalt der Taten durch eine bloße Änderung der Konkurrenzen nicht berührt wird.

4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Mutzbauer

RiBGH Prof. Dr. Sander isturlaubsbedingt ortsabwesend unddaher an der Unterschriftsleistunggehindert.

Schneider

Mutzbauer

Berger

Mosbacher