Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 106/24 ECLI:DE:BGH:2024:060524B5STR106.24.0 KI-generiert

Appeal for aggravated robbery and grievous bodily injury dismissed as procedurally inadmissible due to expiration of the statutory one-month filing deadline

Geschäftsnummer 5 StR 106/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal as inadmissible, leaving the Landgericht Berlin's judgment of September 20, 2023, in force; the defendant bears the costs of the legal remedy. The case involved a conviction for two counts of aggravated robbery in legal concurrence with grievous bodily injury, resulting in a total custodial sentence of two years and ten months and a confiscation decision, which the defendant challenged via a general factual appeal and an unelaborated procedural appeal. The decisive legal basis was § 349 Abs. 1 StPO, as the appeal was filed after the statutory one-month deadline under § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO (deadline ended December 4, 2023; filed December 6, 2023), rendering the revision procedurally void without the court needing to address the merits, which it noted would have been unfounded under § 349 Abs. 2 StPO.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 1 StPO, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 32d Satz 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Appeal for aggravated robbery and grievous bodily injury dismissed as procedurally inadmissible due to expiration of the statutory one-month filing deadline: Die Revision ist unzulässig, weil sie entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils begründet worden ist. Das Urteil ist aufgrund einer noch am selben Tag ausgeführten Verfügung des Vorsitzenden vom 2. November 2023 (SA Bd. IV Bl. 155 f.) dem Verteidiger ausweislich seines Schreibens vom 15. Januar 2024 am 4. November 2023 zugestellt worden (SA Bd. IV Bl. 156e f.). Die Revisionsbegründung ist jedoch erst am 6. Dezember 2023 in einer den § 32a, § 32d Satz 2 StPO entsprechenden Form beim Landgericht eingegangen (SA Bd. IV Bl. 168 f.) und damit nach dem 4. Dezember 2023, einem Montag.

Schlagwörter

KI-generiert
gesetzliche Verfahrensfrist qualifizierter Raub Strafurteil strafrechtliche Einziehung Revision eines Entscheids gesetzliche Grundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sie sich mit ihrer auf die allgemeine Sachrüge und eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge gestützten Revision.

1. Das Rechtsmittel ist nach § 349 Abs. 1 StPO nicht zulässig erhoben. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Die Revision ist unzulässig, weil sie entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils begründet worden ist. Das Urteil ist aufgrund einer noch am selben Tag ausgeführten Verfügung des Vorsitzenden vom 2. November 2023 (SA Bd. IV Bl. 155 f.) dem Verteidiger ausweislich seines Schreibens vom 15. Januar 2024 am 4. November 2023 zugestellt worden (SA Bd. IV Bl. 156e f.). Die Revisionsbegründung ist jedoch erst am 6. Dezember 2023 in einer den § 32a, § 32d Satz 2 StPO entsprechenden Form beim Landgericht eingegangen (SA Bd. IV Bl. 168 f.) und damit nach dem 4. Dezember 2023, einem Montag.

Dem schließt sich der Senat an.

2. Das Rechtsmittel wäre darüber hinaus auch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO gewesen, denn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hätte keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen

Werner