Extension of data security deadlines in energy market communication: lack of professional regulation character and retroactivity under § 29 EnWG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the non-appealability complaint of the applicant, thereby upholding the lower court’s decision and ordering the applicant to bear the costs, effectively leaving the regulatory agency’s extension of implementation deadlines in force. The dispute concerned a complaint against a regulatory decision by the Federal Network Agency, which had extended deadlines for implementing electronic signature and encryption standards for data exchange between grid operators and energy suppliers; the applicant, an information technology service provider, argued that the extension invalidated its exclusive business concept and violated its fundamental rights. The court held that the extension did not constitute a professional regulation violating Article 12 or property rights under Article 14 of the German Basic Law, and that the measures did not create a legally significant issue under § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG because the deadlines were extended before their original expiration, thus avoiding "true" retroactivity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 GG, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO; Extension of data security deadlines in energy market communication: lack of professional regulation character and retroactivity under § 29 EnWG: a) Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Dies gilt auch für die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine Festlegung der Bundesnetzagentur über den standardisierten Austausch von Daten zwischen Marktteilnehmern berufsregelnde Tendenz hat und durch Art. 14 GG geschützte Positionen berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - EnVR 52/09, RdE 2011, 59 Rn. 20 ff. - GABi Gas).
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KI-generiertVolltext
Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Verlängerung von Umsetzungsfristen für die Absicherung eines Datenaustausches zwischen Netzbetreibern und Energielieferanten
[TENOR]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Die Antragstellerin bietet Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie für die Energiewirtschaft an.
Die Bundesnetzagentur hat im April 2017 vorgeschrieben, die Übermittlung von Nachrichten im Rahmen der Marktkommunikation zwischen Netzbetreibern und Energielieferanten spätestens ab 1. Juni 2017 durch elektronische Signatur und Verschlüsselung nach einem bestimmten Standard abzusichern. Im Mai und im Dezember 2017 hat sie die Umsetzungsfrist verlängert.
Die Antragstellerin verlangt von der Bundesnetzagentur sinngemäß die Beibehaltung der ursprünglich vorgesehenen Umsetzungsfrist. Sie macht geltend, bei Ablauf dieser Frist sei sie als einzige Anbieterin in der Lage gewesen, Verschlüsselungs- und Signaturzertifikate gemäß den neuen Vorgaben zur Verfügung zu stellen. Durch die Verlängerung sei ihr Wirtschaftskonzept obsolet geworden.
Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der die Bundesnetzagentur entgegentritt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat das Begehren der Antragstellerin als unbegründet angesehen, weil die Verlängerung der Umsetzungsfrist mangels berufsregelnder Tendenz keinen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG begründe, die geltend gemachten Erwerbschancen von Art. 14 GG nicht geschützt seien und eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf Erwägungen des Vertrauensschutzes berufen. Die Bundesnetzagentur sei jedenfalls nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG zur Änderung der ursprünglich getroffenen Regelungen befugt gewesen.
2. Diese Erwägungen werfen keine Rechtsfragen auf, die unter einem der in § 86 Abs. 2 EnWG aufgeführten Gesichtspunkte der Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren bedürfen.
a) Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Dies gilt auch für die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine Festlegung der Bundesnetzagentur über den standardisierten Austausch von Daten zwischen Marktteilnehmern berufsregelnde Tendenz hat und durch Art. 14 GG geschützte Positionen berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - EnVR 52/09, RdE 2011, 59 Rn. 20 ff. - GABi Gas).
Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht von diesen Grundsätzen abgewichen ist oder dass der Streitfall zusätzliche Fragen aufwirft, die eine erneute höchstrichterliche Entscheidung erfordern. Insbesondere kommt den angegriffenen Regelungen auch dann keine berufsregelnde Tendenz oder grundrechtsverletzende Wirkung zu, wenn sie in Abstimmung mit dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft ergangen sind.
b) Der Streitfall wirft auch keine klärungsbedürftigen Fragen im Zusammenhang mit § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG auf.
In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass Änderungen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG in der Regel nur für die Zukunft angeordnet werden und keine unzulässige Rückwirkung entfalten dürfen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 15/15, RdE 2016, 532 Rn. 30 ff. - Unbefristete Genehmigung). Im Streitfall sind die Umsetzungsfristen jeweils vor deren Ablauf verlängert worden. Die Verlängerung entfaltet mithin keine "echte" Rückwirkung. Die vom Senat bislang offen gelassene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG Änderungen für die Vergangenheit ermöglicht, ist damit nicht entscheidungserheblich. Erst recht kann offen bleiben, ob die Antragstellerin im Falle einer echten Rückwirkung in eigenen Rechten verletzt wäre.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
Meier-Beck
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