Redundancy of non-small quantity qualifier in armed drug trafficking and heightened prognosis standard for § 64 StGB detention
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, modifying the conviction to armed drug trafficking in unity with possession of drugs in non-small quantities, and vacating the order for placement in a detoxification facility to remand the case to the Landgericht Bielefeld for new proceedings on the measure; the further part of the appeal was dismissed. The defendant, convicted by the lower court of armed drug trafficking and possession in non-small quantities with a sentence of four years' imprisonment and mandatory detention in a detox facility, challenged both the guilt and the preventive measure. The court found that the qualifier "in non-small quantity" was legally superfluous when the offense was classified under the armed trafficking provision, and that the lower court failed to apply the heightened statutory requirements for a favorable treatment prognosis introduced by the 2023 amendment to § 64 StGB, specifically lacking a holistic assessment of the defendant's chronic, multi-substance dependency history and previous failed therapies. Key legal bases include § 30a No. 2 BtMG regarding the redundancy of quantity qualifiers in specific qualifications, and §§ 354a, 352 StPO combined with the new § 64 StGB regarding the increased evidentiary standard for the probability of success in addiction treatment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 354a StPO, § 64 StGB, § 64 Satz 2 StGB, § 2 Abs. 6 StGB, § 352 Abs. 2 StPO; Redundancy of non-small quantity qualifier in armed drug trafficking and heightened prognosis standard for § 64 StGB detention: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. Juni 2023
a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Senat hat jedoch den Schuldspruch neu gefasst. Sind ‒ wie hier ‒ die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfüllt, so ist der Zusatz „in nicht geringer Menge“ entbehrlich, weil der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 6 StR 588/21 Rn. 2; Beschluss vom 8. April 2020 ‒ 3 StR 55/20 Rn. 2).
3. Die Maßregelanordnung hat keinen Bestand.
a) Der Senat hat insofern seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) zugrunde zu legen. Unter Zugrundelegung der gestiegenen Anforderungen des § 64 Satz 2 StGB, die gemäß § 2 Abs. 6 StGB in Ermangelung einer Übergangsvorschrift hierfür gelten, ist die erforderliche Erfolgsaussicht nicht tragfähig begründet.
aa) Durch § 64 Satz 2 StGB nF sind die Anforderungen an die günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden, indem jetzt eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt ist. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände vorzunehmen ist (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 70; BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 6 StR 472/23 Rn. 6).
bb) Das Landgericht hat seine Wertung, es bestehe eine hinreichende Aussicht auf einen Behandlungserfolg, im Wesentlichen damit begründet, dass der Angeklagte „dem Grunde nach“ krankheitseinsichtig sei und eingesehen habe, in näherer Zukunft „nicht ohne eine Substitutionsbehandlung auszukommen“. Diese Darlegungen lassen die erforderliche Gesamtabwägung aller Umstände nicht erkennen, die namentlich Art und Stadium der Sucht sowie bereits eingetretene physische oder psychische Veränderungen und Schädigungen sowie frühere Therapieversuche umfassen müssen. Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau hätte das Landgericht als prognoseungünstigen Faktor – neben den erfolglos gebliebenen Entwöhnungsbehandlungen in den Jahren 2009 und 2011 – auch die insgesamt acht Entgiftungsbehandlungen, die wiederholte Straffälligkeit des Angeklagten und den langjährigen, teilweise multiplen Substanzkonsum in den Blick nehmen müssen. Denn nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der zum Urteilszeitpunkt 41-jährige Angeklagte bereits seit seinem 17. Lebensjahr Cannabis, Heroin, Kokain sowie „gelegentlich Crack“, „zeitweise Amphetamin“ und „unregelmäßig Benzodiazepine“.
b) Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf (§ 352 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie, neue Feststellungen zu ermöglichen. Sollte das neue Tatgericht abermals die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anordnen, wird es über einen Vorwegvollzug nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 und 5 StGB nF zu entscheiden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2023 – 4 StR 347/23 Rn. 14 mwN).
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