Murder conviction vacated for failure to prove intent specific to the fatal blow where alternative cause-in-fact sequences remained open
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, vacating the conviction and sentencing while retaining the objective factual findings except for the sequence of wounds, and remanding the case to a different chamber of the District Court for a new hearing. The case involved a first-degree conviction for intentional homicide (Murder), where the defendant stabbed a victim twice through a tent wall with a kitchen knife, resulting in death, but it remained forensically unclear which specific stab wound was fatal. The appellate court held that the lower court failed to prove the subjective element of intent; specifically, the judgment did not sufficiently exclude the possibility that the first stab wound, potentially delivered without murderous intent, was the fatal blow, and the use of the plural "stabs" in the reasoning did not conclusively prove the defendant accepted the risk of death at the time of the fatal injury. The court applied the strict requirements for proving specific intent (bedingter Tötungsvorsatz) under German criminal law, finding that without clear proof linking the intent to the fatal act, the conviction for murder could not stand.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Murder conviction vacated for failure to prove intent specific to the fatal blow where alternative cause-in-fact sequences remained open: Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Die zum objektiven Tatgeschehen getroffenen Feststellungen können mit Ausnahme derjenigen zur Stichreihenfolge bestehen bleiben, weil sie insoweit von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Eine Ergänzung um solche Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, ist möglich.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. September 2023 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen zur Stichreihenfolge aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung dreier weiterer Urteile auf eine Einheitsjugendstrafe von neun Jahren erkannt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Verfahrens- und Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen versetzte der Angeklagte dem in einem Zelt liegenden Geschädigten von außen durch die Zeltplane hindurch zwei Stiche mit einem Küchenmesser; einer der beiden entfaltete tödliche Wirkung, während der andere zu keiner lebensgefährlichen Verletzung führte. Welcher der beiden Stiche den Tod verursachte, hat nicht aufgeklärt werden können. Spätestens bei dem zweiten Stich nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dem Geschädigten tödliche Verletzungen beizubringen.
2. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben, weil die subjektive Tatseite des Mordes nicht rechtsfehlerfrei begründet ist.
Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte dem Geschädigten die tödliche Stichverletzung mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz beibrachte. Denn es bleibt die Möglichkeit offen, dass bereits der erste - möglicherweise noch ohne Tötungsvorsatz geführte - Stich die tödlichen Verletzungen des Geschädigten verursachte. Abweichendes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalt - auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Soweit das Landgericht an anderer Stelle beweiswürdigend ausgeführt hat, der Angeklagte habe das Versterben des Geschädigten durch die Messerstiche zumindest billigend in Kauf genommen, kann hieraus keine entgegenstehende Schlussfolgerung gezogen werden. Der dortige Gebrauch des Plurals („Messerstiche“) erlaubt nicht mit hinreichender Sicherheit die Annahme, es handele sich bei der in den Feststellungen gewählten Formulierung lediglich um eine sprachliche Ungenauigkeit. Denn die dieser Aussage unmittelbar nachfolgende weitere Erläuterung, dem Angeklagten sei spätestens nach dem ersten Stich bewusst geworden, den Geschädigten auch getroffen zu haben, weshalb das nochmalige Zustechen zeige, dass er das Ableben des Geschädigten zumindest billigend in Kauf genommen habe, lässt wiederum die Möglichkeit der Zufügung der tödlichen Verletzung bereits durch den ersten Messerstich und die erst nachfolgende Fassung des Tötungsvorsatzes offen.
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Die zum objektiven Tatgeschehen getroffenen Feststellungen können mit Ausnahme derjenigen zur Stichreihenfolge bestehen bleiben, weil sie insoweit von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Eine Ergänzung um solche Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, ist möglich.
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RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben.
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