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3 StR 86/18 ECLI:DE:BGH:2018:200318B3STR86.18.0 KI-generiert

Sentencing error: 1.91-fold excess over non-quantity threshold for narcotics possession not an aggravating factor

Geschäftsnummer 3 StR 86/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) overturned the sentencing portion of a lower court’s judgment and remanded the case for resentencing, accepting the defendant’s limited revision while maintaining the original factual findings. The dispute centered on the appropriateness of a four-year imprisonment sentence imposed for the possession of a non-quantities amount of cannabis, specifically nearly 85 grams of hashish containing 14.328 grams of THC. The BGH determined that the trial court committed a legal error in sentencing by treating the 1.91-fold excess over the statutory threshold for a "non-quantity" as an "significant" aggravating factor; under prevailing doctrine, such a marginal exceedance of the Grenzwert (threshold limit) does not automatically constitute a serious deviation from the standard for sentencing purposes. The appellate court ruled that this evaluation error violated the requirement for a just proportionality of punishment to guilt, necessitating a new sentencing hearing without requiring a full retrial of the facts.

Legislator-Regeste

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§ 353 Abs. 2 StPO; Sentencing error: 1.91-fold excess over non-quantity threshold for narcotics possession not an aggravating factor: Der Aufhebung der bisher getroffenen Feststellungen bedarf es bei einem solchen Wertungsfehler nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende weitere Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

Schlagwörter

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fehlerhafte Strafzumessung Betäubungsmitteldelikte Revision des Strafurteils schwerer Fall Gefängnisstrafe gesetzliche Grenzen
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Volltext

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Strafzumessung bei Überschreitung des Grenzwerts zur nicht geringen Menge

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. November 2017 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die er wirksam auf die Höhe der Freiheitsstrafe beschränkt hat, hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg.

1. Es erscheint bereits fraglich, ob die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren für den Besitz von knapp 85 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von 14,328 Gramm auch bei Berücksichtigung der erheblichen strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten noch dem Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs entspricht. Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Strafzumessung des Landgerichts jedenfalls deshalb, weil es sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch - im Wege der Bezugnahme - bei der Zumessung der konkreten Strafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, der Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel habe die Grenze zur nicht geringen Menge mit dem 1,91-fachen "deutlich" überschritten. Hierin liegt ein Wertungsfehler; denn eine derartige Überschreitung des Grenzwerts ist nicht ohne weiteres als erheblich einzustufen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90, 91 ff., insbesondere Rn. 13; Urteil vom 15. November 2017 - 2 StR 74/17 Rn. 12 f., zitiert nach juris; ferner BGH, Urteil vom 22. November 2016 - 1 StR 329/16, NStZ-RR 2017, 47).

2. Der Aufhebung der bisher getroffenen Feststellungen bedarf es bei einem solchen Wertungsfehler nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende weitere Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

Becker

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