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2 StR 63/24 ECLI:DE:BGH:2024:100424B2STR63.24.0 KI-generiert

Extradition detention credit at 1:1 ratio in criminal aggregate sentencing

Geschäftsnummer 2 StR 63/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (2nd Criminal Senate) rejected the defendant’s appeal as unfounded, leaving the lower court’s conviction in force, while ordering a procedural correction to the judgment formula to specify that the detention suffered during extradition from the Netherlands is credited against the total sentence at a ratio of 1:1. The case involved a criminal appeal against a verdict from the Aachen Regional Court, where the appellant challenged the sentencing and calculation of the aggregate penalty; the court also noted a non-prejudicial error where the lower court failed to assess whether a prior penal order’s interruption effect (*Zäsurwirkung*) necessitated the formation of a fragmented aggregate sentence from different sets of individual penalties. The decisive legal basis was the doctrine that foreign extradition detention from non-EU jurisdictions or specific bilateral agreements may only be credited at a 1:1 ratio, a standard the appellate court was empowered to determine independently, alongside the requirement to complete the judgment formula to ensure the correct execution of the sentence.

Legislator-Regeste

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Extradition detention credit at 1:1 ratio in criminal aggregate sentencing: Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabs der in den Niederlanden erlittenen Auslieferungshaft. Im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 4 StR 248/17, juris), kann der Senat den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen.

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung Auslieferung Haftstrafe prozessleitende Verfügungen Wirkungen des Urteils E-Justice

Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 248/17
Januar 2018 – 4 StR 248/17, juris), kann der Senat den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen.
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabs der in den Niederlanden erlittenen Auslieferungshaft. Im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 4 StR 248/17, juris), kann der Senat den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen.

Im Übrigen hat das Landgericht versäumt, Feststellungen zum Vollstreckungsstand der Verurteilung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 8. Oktober 2018 zu treffen, und hat nicht geprüft, ob aufgrund von dessen Zäsurwirkung eine gebrochene Gesamtstrafe aus der Einzelfreiheitsstrafe zu Fall II.1. der Urteilsgründe und der Geldstrafe aus dem Strafbefehl einerseits und aus den Einzelfreiheitsstrafen zu Fall II.2. bis II.23. der Urteilsgründe andererseits zu bilden war. Das beschwert den Angeklagten indes nicht.

Menges

Eschelbach

Meyberg

Grube

Zimmermann