Constitutional right to be heard: scope of judicial duty to address party arguments and impact of legal reclassification in revision proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's complaint for lack of hearing (*Anhörungsrüge*) against the Senate's judgment of February 6, 2018, ruling that the plaintiff did not prevail and that the lower court's decision stands. The dispute centered on whether the Senate violated the plaintiff's constitutional right to be heard (*rechtliches Gehör*) under Article 103(1) of the German Basic Law, specifically regarding the admission of the defendant's appeal and the classification of disputed photographs. The court held that no violation occurred because the Senate had fully considered the plaintiff's arguments, including the objection that the plaintiff was no longer a political actor, and because the reclassification of the images from the private to the social sphere was a permissible legal assessment that did not surprise the plaintiff after being explicitly raised during oral proceedings. The decisive legal basis includes Article 103(1) GG for the right to be heard, § 544(4) sentence 2 ZPO regarding the justification of admission decisions, § 559(2) ZPO on the binding force of factual findings, and the principle that a court is not obligated to address every single aspect of a party's submission or to align with the party's legal interpretation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 103 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 291 ZPO, § 559 Abs. 2 ZPO; Constitutional right to be heard: scope of judicial duty to address party arguments and impact of legal reclassification in revision proceedings: a) Mit dem Vortrag des Klägers, er sei kein politischer Akteur mehr, hat sich der Senat in Rn. 23 des angegriffenen Urteils ausdrücklich befasst. Die in diesem Zusammenhang vom Senat als allgemeinbekannt (§ 291 ZPO) angeführten öffentlichen Verpflichtungen des Klägers als "Altbundespräsident" wurden - ausgehend von entsprechendem Vortrag der Beklagten und Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 14 Abs. 2) - in der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem Senat durch den Vorsitzenden eingeführt und von den Beteiligten nicht in Frage gestellt.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs
[TENOR]
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom 6. Februar 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Die Anhörungsrüge des Klägers hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 6. Februar 2018 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
1. Soweit sich der Kläger gegen die Zulassung der Revision der Beklagten durch den Senat wendet, hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine Zulassungsentscheidung nicht zu begründen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Alt. 2 ZPO). Bei dieser Entscheidung hat der Senat das Vorbringen des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Kläger seine Anhörungsrüge insoweit bereits gegen den Zulassungsbeschluss des Senats vom 19. September 2017, ggf. in Zusammenhang mit dem ergänzenden Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2017, hätte erheben können und müssen, in welchem Fall die nunmehrige Anhörungsrüge insoweit verfristet und damit bereits unzulässig wäre (vgl. zur verfassungskonformen Auslegung von § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - Xa ZB 34/08, NJW-RR 2009, 642 Rn. 6 [Gewährung von Wiedereinsetzung]; BVerfGE 119, 292; BVerfG [Kammer], NJW 2009, 833 Rn. 9 ff. [jeweils Richterablehnung]).
2. Soweit sich der Kläger gegen die Sachentscheidung vom 6. Februar 2018 wendet, liegt ebenfalls kein Gehörsverstoß vor.
a) Mit dem Vortrag des Klägers, er sei kein politischer Akteur mehr, hat sich der Senat in Rn. 23 des angegriffenen Urteils ausdrücklich befasst. Die in diesem Zusammenhang vom Senat als allgemeinbekannt (§ 291 ZPO) angeführten öffentlichen Verpflichtungen des Klägers als "Altbundespräsident" wurden - ausgehend von entsprechendem Vortrag der Beklagten und Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 14 Abs. 2) - in der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem Senat durch den Vorsitzenden eingeführt und von den Beteiligten nicht in Frage gestellt.
b) Schon nicht aufgezeigt wird eine Gehörsverletzung mit der Rüge, der Senat habe die streitgegenständlichen Bilder fehlerhaft der Sozial- und nicht der Privatsphäre des Klägers zugeordnet. Bei dieser Einordnung handelt es sich für sich genommen um eine rechtliche Würdigung; an Einschätzungen der Vorinstanzen war der Senat daher nicht gebunden. Die der Einordnung in die Sozialsphäre zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Senat dabei nicht in Frage gestellt (§ 559 Abs. 2 ZPO). Die unterschiedliche Rechtsauffassung des Senats kam für den Kläger auch nicht überraschend, nachdem der Senat - wie die Anhörungsrüge letztlich auch einräumt - auf diese Möglichkeit im Rahmen der mündlichen Revisionsverhandlung hingewiesen hatte.
c) Auch im Übrigen hat der Senat das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und in dem angegriffenen Urteil gewürdigt. Dabei war er nicht verpflichtet, sich mit jedem Einzelaspekt des Vorbringens des Klägers in den Entscheidungsgründen ausdrücklich oder jedenfalls mit einer bestimmten Intensität zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, MDR 2016, 1350, juris Rn. 4). Dass der Senat im Ergebnis die Rechtslage abweichend von der Auffassung des Klägers beurteilt hat, begründet eine Gehörsverletzung ebenso wenig.
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