Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
XI ZR 199/18 ECLI:DE:BGH:2020:100320BXIZR199.18.0 KI-generiert

Service requirements for the summons to substantiate claims in judicial dunning proceedings and non-admission complaint deadline

Geschäftsnummer XI ZR 199/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed both the plaintiff's application for readmission to the prior status regarding the missed deadline to substantiate the non-admission complaint and the underlying non-admission complaint itself, thereby upholding the Oberlandesgericht Nürnberg's decision and ordering the plaintiff to bear the costs of the proceedings. The dispute concerned German civil procedure, specifically whether the formal summons to substantiate claims in a judicial dunning procedure (*Mahnverfahren*) required formal service (*Zustellung*) to meet statutory requirements. The court held that the appeal lacked fundamental legal significance because § 697(1) sentence 2 ZPO, introduced by the Civil Procedure Reform Act of 2002, explicitly renders formal service of the summons unnecessary, as the provision's application of § 270 sentence 2 ZPO is designed to reduce formal service requirements and facilitate informal transmission; furthermore, the plaintiff failed to demonstrate that his counsel was without fault for missing the deadline to submit the missing portions of the complaint after a fax transmission error was indicated by the transmission report, given the reasonable duty to deposit the original document at the court's letterbox within the same day.

Legislator-Regeste

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§ 97 Abs. 1 ZPO, § 233 ZPO, § 85 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 2 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 697 ZPO; Service requirements for the summons to substantiate claims in judicial dunning proceedings and non-admission complaint deadline: The dispute concerned German civil procedure, specifically whether the formal summons to substantiate claims in a judicial dunning procedure (*Mahnverfahren*) required formal service (*Zustellung*) to meet statutory requirements. The court held that the appeal lacked fundamental legal significance because § 697(1) sentence 2 ZPO, introduced by the Civil Procedure Reform Act of 2002, explicitly renders formal service of the summons unnecessary, as the provision's application of § 270 sentence 2 ZPO is designed to reduce formal service requirements and facilitate informal transmission; furthermore, the plaintiff failed to demonstrate that his counsel was without fault for missing the deadline to submit the missing portions of the complaint after a fax transmission error was indicated by the transmission report, given the reasonable duty to deposit the original document at the court's letterbox within the same day.

Schlagwörter

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Vorladung gesetzliche Pflicht Zivilrechtsstreitigkeit Zivilstand Formerfordernisse Pflicht zum persönlichen Erscheinen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 97 Abs. 1 ZPO
Provision cited in the dispositive to impose the costs of the complaint proceedings on the plaintiff.
§ 233 ZPO
Die Voraussetzungen für die beantragte Gewährung einer Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist (§ 233 ZPO) sind nicht erfüllt.
§ 85 Abs. 2 ZPO
Der Kläger hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne ein ihm zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gehindert war, die per Telefax nicht ordnungsgemäß übermittelten Passagen seiner Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 544 Abs.
§ 544 Abs. 2 ZPO
2 ZPO) Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gehindert war, die per Telefax nicht ordnungsgemäß übermittelten Passagen seiner Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 544 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31.
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
§ 697 ZPO
2 Fall 1 ZPO) zuzulassen, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Aufforderung zur Anspruchsbegründung nach § 697 ZPO müsse nicht zugestellt werden.
§ 697 Abs. 1 Satz 2 ZPO
Januar 2002 eingefügten § 697 Abs. 1 Satz 2 ZPO und der Gesetzesbegründung zur Einfügung dieser Vorschrift (BT-Drucks.
§ 270 Satz 2 ZPO
1 Satz 2 ZPO angeordnete entsprechende Geltung von § 270 Satz 2 ZPO (bis zum 31.

Zitierte Rechtsprechung

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III ZR 87/99
November 1999 - III ZR 87/99, NJW 2000, 364 f.).
XI ZB 9/19
Duties to verify fax completeness and resolve conflicting service dates in appellate filing deadline disputes
VII ZR 227/96
Februar 1997 - VII ZR 227/96, BGHZ 134, 387, 391 und vom 5.
BGHZ 134, 387
Februar 1997 - VII ZR 227/96, BGHZ 134, 387, 391 und vom 5.
VII ZR 279/96
Februar 1998 - VII ZR 279/96, NJW-RR 1998, 954).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 97 Abs. 1 ZPO

Provision cited in the dispositive to impose the costs of the complaint proceedings on the plaintiff.

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Volltext

Gerichtliches Mahnverfahren: Zustellung der Aufforderung zur Anspruchsbegründung

[TENOR]

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 580.000 €.

[GRUENDE]

I. Die Voraussetzungen für die beantragte Gewährung einer Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist (§ 233 ZPO) sind nicht erfüllt.

Zwar kann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn eine Rechtsmittelbegründung aufgrund eines Übermittlungsfehlers nicht vollständig bei Gericht eingegangen ist, auch wenn der fristgerecht eingegangene Rest des Schriftsatzes - wie hier - die Mindestanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung wahrt (BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - III ZR 87/99, NJW 2000, 364 f.).

Der Kläger hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne ein ihm zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gehindert war, die per Telefax nicht ordnungsgemäß übermittelten Passagen seiner Beschwerdebegründung innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 544 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung anzubringen. Im Hinblick darauf, dass der mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegte Sendebericht von 16.27 Uhr einen Hinweis auf eine mögliche Beeinträchtigung der Lesbarkeit von Teilen des übermittelten Schriftsatzes enthielt und die Eingangsstelle des Bundesgerichtshofs telefonisch nicht erreicht werden konnte, war es angesichts des Kanzleisitzes in der S. straße in K. möglich und zumutbar, den Schriftsatz bis 24.00 Uhr im Original in den Briefkasten des Bundesgerichtshofs einzuwerfen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. September 2019 - XI ZB 9/19, juris Rn. 24).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Fall 1 ZPO) zuzulassen, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Aufforderung zur Anspruchsbegründung nach § 697 ZPO müsse nicht zugestellt werden.

Aus dem durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 eingefügten § 697 Abs. 1 Satz 2 ZPO und der Gesetzesbegründung zur Einfügung dieser Vorschrift (BT-Drucks. 14/4722, S. 121) ergibt sich klar und eindeutig, dass - jedenfalls seit 2002 - eine Zustellung der Aufforderung zur Anspruchsbegründung nicht erforderlich ist (so auch Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 697 Rn. 4; Sommer in Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl., § 697 Rn. 2; BLHAG/Becker, ZPO, 78. Aufl., § 697 Rn. 7; BeckOK ZPO/Dörndorfer, 35. Edition, Stand 1.1.2020, § 697 Rn. 3; Hk-ZPO/Gierl, 8. Aufl., § 697 Rn. 3; Zimmermann, ZPO, 8. Aufl., § 697 Rn. 1; wohl ebenso Voit in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 697 Rn. 2).

Die von § 697 Abs. 1 Satz 2 ZPO angeordnete entsprechende Geltung von § 270 Satz 2 ZPO (bis zum 31. Juli 2002 § 270 Abs. 2 Satz 2 ZPO) wäre überflüssig, wenn die Aufforderung zur Anspruchsbegründung förmlich zugestellt werden müsste. Zudem heißt es im Entwurf des ZPO-RG vom 24. November 2000 (BT-Drucks. 14/4722, S. 121) ausdrücklich, dass diese Anfügung auf die Reduzierung von Zustellungen abzielt und klarstellt, dass eine Zustellung der Aufforderung zur Anspruchsbegründung nicht erforderlich ist, vielmehr eine formlose Übermittlung (Übersendung durch die Post) genügt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass seit der Neufassung von § 697 Abs. 2 und 3 ZPO mit Wirkung vom 1. April 1991 nicht mehr spätestens bei Ablauf der Zweiwochenfrist für die Anspruchsbegründung Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen ist. Vielmehr erfolgt, solange eine Anspruchsbegründung nicht eingegangen ist, die Terminsbestimmung erst dann, wenn der Antragsgegner diese beantragt, und in diesem Fall wird dem Antragsteller eine (neue) Frist zur Anspruchsbegründung gesetzt (§ 697 Abs. 3 ZPO). Eine Versäumung der Frist aus § 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat überdies keine Präklusion gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zur Folge (Zöller/Seibel, aaO Rn. 4, 10).

Schließlich ermöglicht § 270 Satz 2 ZPO auch im Rahmen der Anwendung von § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB, der § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Oktober 2018 geltenden Fassung entspricht, die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem die letzte Verfahrenshandlung des Gerichts, mit der die Sechs-Monats-Frist für das Ende der Hemmung beginnt, der Partei zugegangen ist (zur Notwendigkeit des Zugangs vgl. BGH, Urteile vom 20. Februar 1997 - VII ZR 227/96, BGHZ 134, 387, 391 und vom 5. Februar 1998 - VII ZR 279/96, NJW-RR 1998, 954).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ellenberger

Grüneberg

Matthias

Derstadt

Schild von Spannenberg